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weilen der Jährlich auf Ein Tausend Zwey hundert Siebenzig fünf
gulden reinl. : accordiret, eine jeweilige Herrschaft zu Vaduz gegen Über-
nehmung deren Creys prwstationen, einzuliefern, verglichene Schnitz mit
alleine ratione deren vorigen Zeithen in immensum angehäufter Reichs-
und Creysanlagen unentfliehentlich zu antieipiren benötigten capitalien
dergestalten absorbirt worden, daß erstangeführte Zwölf hundert Sie-
bentzig fünf gulden rl. : Schnit oder Kriegsanlaggelder re ipsa auf
ewige Zeithen in reguarde deren in ano 1614 allein vier- fünf : Sechs-
höchst acht gewöhnlichen Römer Monathen, zu langlich zu sein zwar
vermeinet, aber nach letzterem Schwedischen- und beeden verderblichen
Französischen Kriegen ad Ein Hundert fünfzig- auch mehr in einem
Wintter quartier, erhöhten Simpel Reichsanschlagen, ferner zu Bezahlung
deren in der Schweig und Pündten deßwegen aufgeborgter Capitalien-
verinteressirung, nächst dem gantz unerkleklich erfunden, auch von Jahr
zu Jahr so zugenommen, und die Creyß executiones continuiret, daß
die gesambte unterthanen alles desert und öed Liegen, folglichen von
Haus und Hof ziehen, davon laufen und denen ereditoribus alles
hinterlassen, hätten einraumben müssen. In fernerer Bedenckung, die
Pündtner und Schweitzer ohne zuwarttung richterlichen außspruchs die
Vaduzisch- und Schellenbergische- in Jhr der Vündtnern und Schweitzern
freyer Jurisdietion «ituirte Unterpfand würcclich oecoupirt : und alles nach
eigen dero Willkühr genutzet- und genossen haben, deren Landgericht-
lichen executionen zugeschweigen.
Ob nun wohl diese Graf- und Herrschaften zu erretten und wie-
der in gutten stand zu bringen, theils eine sequestration admodiation,
theils particulier Hingebung deren Schupflehen in das mittel gebracht
worden, dieweilen iedoch nichts dergleichen zuelänglich erfunden wor-
den, dem allzutief eingerissenen Schuldweesen zu stewern, gestalten, wie
obenerwehnt, die sambentliche Einkünften denen privilegirt«n Hypothe-
c-rijs die interesse abzuführen, feineSweeges commengurirt- sondern
Schulden auf Schulden gemacht, anbey des fidei comittenten jetzt
im Leben subsistirenden Nachkömlingen sogar der LebenSunterhalt zu
Schimpf des gangen Nahmen und Stammens, ferner nicht mehr ge-
reichet werden können, mit immer größerer Vermehrung deren Capitalien
und davon ausschwellender pensionen ; daß also Kein anderes mittel
mehr übrig gewesen, als, nach einrath und guttbefünden der Kayl. :
in Sachen verordneten Hochansehentlichen Commission und deren Herren
Grafen von Hohen Embs, samentlicher Herrn Agnaten selbst erstlich
Sub pacto reluitionis vigore Kayl. rescripti n*: 19 die Herrschaft
Schellenberg auß- und fail zu bieten, massen hierauf aller Fleiß
und Eyfer angewendet worden, gleichwohlen sub dieto pacto reluitio-
nis der Zwe KeineSwegs erräichet werden können, sondern folglichen