Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

Beilage |. 
Kaufbrief über Schellenberg ». 
Zu wissen, Nachdeme die Röm. : Kayl. : Mäytt. bereiths vor vielen 
Jahren hero, Dero allergnädigste Reichsvätterliche Vorsorg, dem gräflichen 
Hauß Hohenembs und Vaduz durch verschiedene Kayl. : Verordnungen 
angedeyhen lassen, sonderlich zu solchem Ziel und End, damit die über- 
häufte Schulden - last mögte abgetilget und auf alle mögliche weyse 
der völlige Ruin, sowohl der Herrschaft als Unterthanen abgewendet 
werden, dessentwegen dieselbe schon den 16. Juny A» 1692 dero Kayl. 
Commission des hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ruprecht, 
des heyl. : Röm. : Reichs Fürsten und Abbtens zu Kempten, Ihrer Mayt. : 
der Röm. : Kayserin Erzmarschallens, hochfürstl. Gnaden aufgetragen, 
umb alle genungsambe information in der Sach einzuziehen und sich 
wegen deren auf der Reichs Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellen- 
berg bestehenden Schulden, auch deßwegen stark zusezenden häufigen 
Creditoren, umbständlich zu informiren. Worauf dann der Bericht und 
reprwzsentation von derofelben eingeloffen, was massen sich, schon in erst ob- 
bemeldten 1692 sten Jahr, der befundene Schuldenlast auf eine Summam 
von Einmahl Hundert Ein und Neunzig Tausend Neun 
Hundert Sechs und Dreyßig gulden reinl. : Sechzehen Kreiter 
erstret ; dahingegen der Ertrag beeder Herrschaften Vaduz und 
Schellenberg nach Außweysung mit eingebrachten Rendtambts Rech- 
nungen-Kxtraet zu mittleren Jahren, und also eins dem andern zu Hülf 
genohmen, etwa Sieben-, höchstens acht Tausend gulden 
reinl. : Sine deduetione deducendorum heraus Komben, die anweisung 
aber, die Jährlichen einkunften gegen die Tausend fünf Hundert gulden 
Reinl. : übersteigen : diesemnach ohne anderwertiges ersünnliches Hülf- 
mittel besagtem Schuldweesen, auch den Herrschaftlichen Personen un- 
entperlich zu raichen habende alimentation zu begegnen, zu geschweigen 
deren Reichs- und Creysanlagen, welche paratam Executionem mit sich 
führen, ohne augenscheinliche Zugrundrichtung sowohl deren Herrschaft- 
lichen Personen selbst als gesambter Seüfzender armen Unterthanen, ferner 
nicht bestritten werden mögen, inhanden sachlicher Erwögung, daß 
durch den in anno 1614 zwischen berührter Herrschaft und erst erwehn- 
ten unterthanen, den sogenanten Schnütßz oder Stewer-Fuß betreffend, 
aufgerichtetem Vertrag, das Wer> höchst verderblich dahin gedyhen, 
- 1) Das Originale befindet sich im fürstlich Liechtenstein'schen Familien- 
archive zu Wien.
	        

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