Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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Infolge der durch diesen Krieg bewirkten Auf- 
[ösurv> "es deutschen Bundes wurde die staatsrecht- 
liche &*ellung des Fürstenthums neuerlich verändert, 
indem *?seiner bis dorthin be'tandenen Pflichten als 
Mitalied dieses Bundes überhoben wurde; seitherist 
es an *einen derartigen Staatenbund mehr ange- 
schlosjen. 
Bei den durch die Kriegsereignisse des Jahres 1866 ge- 
änderten Verhältnissen im staatlichen Organismus Deutschlands 
löste der Fürst das Militärkontingent im Jahre 1868 auf und 
seit dieser Zeit ist die Bevölkerung des Fürstenthums von Militär- 
lasten vollständig frei. 
Abgesehen von den eben erwähnten bedeutungsvollen Regie- 
vungsakten knüpft sich an die Person des Fürsten Johann I]. eine 
große Anzahl sehr wichtiger Maßregeln, mit welchen er sein Land 
auf der Bahn des Fortschrittes hinanführte; wir wollen hievon, 
ohne uns allzusehr ins Einzelne zu verlieren, nur die Neuorgani- 
sierung der StaatSbehörden und des gesammten Schulwesens, die 
Trennung der Rechtspfleoe von der Verwaltung, die Zehentab- 
lösung, die Einführung des Bodenwerthkatasters, die Entwässerung 
des Binnenlandes, die Regelung der Alpwirthschaft, die Gründung 
einer in günstiger Entwieklung befindlichen Landessparkasse, die 
Schaffung eines ausgedehnten Straßennetzes, den Bau einer Eisen- 
bahn und einer Telegraphenlinie, die Herstellung eines Telephon- 
neßes erwähnen -- lauter Vorkehrungen, für welche sich der Fürst 
persönlich interessierte ; eine Lebensfrage des Landes, die Auf- 
richtung mächtiger Schuzwehren am Rheine, wurde mit Hilfe eines 
des Fürsten an den Kaiser von Oesterreich besonders betont wurde, die 
Bestimmung, die über Tirols Grenzen feindlich eingebrochenen Garibaldischen 
Freischaren abwehren zu helfen ; durch eine derartige Widmung des Kontin- 
gentes wurde überdies einer Verwendung desselben auf dem nördlichen 
Kriegsschauplatze vorgebeugt. 
Aber auch abgesehen von allen diesen Umständen hatte Preußen schon 
1867 den regelmäßigen diplomatischen Verkehr mit Liechtenstein wieder auf- 
genommen und sind seither wiederholt Staats8verträge abgeschlossen worden, 
bei welchen Liechtenstein mit dem deutschen Reich oder mit einzelnen Staaten 
desselben in diplomatisch-geschäftlichen Verkehr getreten ist, was un er 
Staaten, die sich im Kriegszustande befinden, selbstverständlich nicht möglich 
wäre (vgl. „Die Grenzboten“, Leipzig, Grunow, 59. Jahrg., Nr. 47). | 
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