Volltext: Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein

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des Fürsten Maximilian Il. Jakob Moriz von Liechtenstein (älteren 
Bruders des mehrgenannten Fürsten Anton Florian), starb aber schon 
nach kurzer Che an den Folgen einer in der Schlacht bei Salankemen 
(1691) erlittenen Verwundung ; sein nachgeborener einziger Sohn 
Franz Wilhelm ]:i., nachma1s Geueral und Festungskomman- 
dant zu Graz, beschloß 1759 als der Letzte seines Namens und 
Stammes das Geschlecht der Grafen von Hohenems ; über den 
leßten weiblichen Sproß dieses Geschlechtes führte Fürst Wenzel 
von Liechtenstein eine Zeit hindurch vie Vormundschaft. 
Die Annahme liegt nahe, daß die durch ebenerwähnte Ehe 
des Grafen Franz Wilhelm 1. von Hohenems angebahnte engere 
Beziehung der gräflichen Familie zum fürstlichen Hause Liechten- 
stein nicht oyne Einfluß auf den späteren Uebergang von Vaduz 
und Schellenbera an das Fürstenhaus geblieben sein wird. !) 
Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die fast hundertjährige 
Regierung der Grafen von Hohenems ausschließlich oder doch vor- 
zugöweiye fur den damaligen schlechten Zustand der beiden Land- 
schaften v-rantwortlich zu machen und ihr sozusagen den größten 
Theil des Ungemachs, welches die Unterthanen während dieser 
Zeit zu erdulden hatten, in die Schuhe zu schieben. 
Eine derartige Auffassung erweist jich, wenn die Verhält- 
nisse ohne Voreingenommenheit betrachtet werden, als nicht zu- 
treffend, denn die Bedrängnisse, von welchen die Landschaften 
während des 17. Jahrhunderts heimgesucht wurden, sind in erster 
Linie nur auf die kriegerischen Zufälle, welche so viel Unheil nach 
sich zogen, zurückzuführen, und eine wesentliche Aenderung der Ver- 
hältnisje 1ag nicht in der Macht der regierenden Grafen ; wie die 
Unterthanen der entvölkerten und ausgesogenen Landschaften Noth 
litten, so waren sie zeitweise auch nicht im Stande, die ihren 
Herren schuldigen Abgaben aufzubringen, andererseits aber konnten 
die Grafen, deren Einkünfte durch die Ungunst der Zeitumstände 
sehr geschmälert worden waren, auch ihren weitgehenden Ver- 
pflichtungen nicht nachfommen und geriethen wohl, auch zum 
Theile deshalb , weil sie sich in ihre verschlechterte Lage offenbar 
nicht hineinzufinden und den gewohnten standesmäßigen Aufwand 
nicht zu unterlassen vermochten, zum größeren Theile aber deshalb, 
1) Diesem Umstand schenkt Kaiser, Gesch. d. Fstth. Liechtenstein, 
S. 319, augenscheinlich nicht genügende Beachtung. 
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