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Nachdem die kaiserliche Bestätigung dieses Kaufes am 7. März
1712 gereben und der Fürstabt von Kempten seiner Dienste als kai-
serliche" “!dministrator der Herrschaft enthoben worden war, wurde am
9. Juni 1712 die letztere dem neuen Besißer eingeantwortet und
die Huldigung geleistet.
So kamen die beiden Herrschaften, welche viele hundert
Jahre vereint gewejen waren, nach dreizehnjähriger Trennung
wieder in eine Hand. " Der für dieselben bezahlte Kaufschilling von
insgesammt 405,000 Gulden überst:2g bei weitem ihren wahren Werth,
da beide Herrschaften zusammen in den damaligen Zeitläufen ge-
wöhnlich nur ein Jahreserträgnis von etwa 7--8000 Gulden
abwarfen, und findet seine Erklärung lediglich in dem schon oben
angedeuteten Streben des Fürsten Hans Adam, die Reichsunmittel-
barfeit und die mit derselben verbundenen Ehren- und Vorrechte
zu erlangen ur" dadurch der fürstlichen Familie zu größerem
Glanze zu verhelfen.
Leider sollte es dem Fürsten Hans Adam, in welchem
wir den e gentlichen Begründer des nachherigen
Reichätärstenthums Liechtenstein erbliken müssen,
nicht beschieden sein, den Erfolg seiner Bestrebungen lang zu äber-
leben ; schon am Iv. Juni 1712, also wenige Tage, nachdem ihm
in Vaduz gehuldigt worden war, starb er.
Zufolos seines Testamentes fielen die Reichsherrschaften
Vaduz und Schellenber? sammt dem Rechte auf das dem schwäbischen
Kreise dargeliehene Kapital von 250,000 Gulden an seinen
damals 1' jährigen Neffen, den Prinzen Josef Wenzel Lorenz von
Liechtenstein (kurz Wenzel genannt), als ein für ihn und seine
Nachkomme? > stimmtes Fideikommiß mit Primogenitur. Zu
Vormündern ves minderjährigen Prinzea, dessen Vater, Fürst
Philipp Erasmus, im Jahre 1704 gestorben war, wurden Walter
Fürst von Dietrichstein und Maximilian Graf Kauniß bestellt.
Chef und Regierer des fürstlichen Hauses wurde der ältere Bruder
des ebenerwähnten Fürsten Philipp Erasmus, nämlich Anton
Jlorian Fürst von Liechtenstein, welcher in Anknüpfung an die
') Da Schellenberg am 18. Jänner 1699 von Vaduz getrennt und
am 22. Februar 1712 wieder mit demselben vereinigt wurde, ist es nicht
klar, wie Kaiser, Gesch. d. Fstth! Liechtenstein, S. 428 sagen kann, daß
die Trenmma beider Herrschaften kaum zwölf Jahre währte.