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von Schulden und geordnet, mit allen ihr zustehenden reichSun-
mittelbaren Rechten und Privilegien sowie in allem und jedem
von Vaduz losgetrennt, endlich mit dem Vorbehalte übernehmen
wollte, daß ihm bei allfälligem späteren Verkaufe von Vaduz das
Einstandsrecht gewahrt werde.
Der lette hohenemsische Besiger von Schellenberg, Graf
Jakob Hannibol ?T., stimmte diesem Anbote für sich und
seine Agnaten b-i, ebenso ertheilte der Fürstabt Ruprecht von
Kempten, als vom Kaiser bestellter Administrator, seine Zu-
stimmung, worauf der Kaufvertrag am 18. Jänner 1699 abge-
sc<lossen und unterzeichnet wurde. ?) Der Kaufschilling wurde dem
Fürstabte von Kempten eingehändigt, welcher die Gläubiger, so
weit als die Summe reichte, befriedigte. Die Unterthanen im
Schellenberaer Gebiete wurden ihres Eides und ihrer Pflichten
gegen die Grafen von Hohenems und die kaiserliche Kommission
enthoben und huldigten dem neuen Herrn.
Für den Fürsten - Hans Adam von Liechtenstein war
bei der Erwerbung von Schellenberg der in dem fürstlichen
Hause schon lange rege gewordene Wunsch maßgebend, Siß
und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen zu erhalten; der
Verwirklichung dieses Wunsches stand jedoch vorerst der Umstand
entgegen, daß diese Herrschaft zur Aufrechthaltung des fürstenmäßigen
Standes zu klein war. Da erbot sich der Fürst bei dem schwäbi-
schen Kreise, welcher sich in Folge der Kriegsereignisse in großer
Geldverlegenheit befand, bis zur Erwerbung eines ausreichenden
reichsunmittelbaren Besizes ein unverzinsliches Kapital von
250,000 Gulden zu erlegen.
Gegen das Vorhaben, den Mangel fürstenmäßiger Güter
durch Geld zu ersezen, äußerte der Kreistag zu Ulm mit Be-
schlusse vom 25. November 1707 zwar seine Bedenken, sah sich
aber in Berückjichtigung dessen, daß der Fürstenstand dem Hause
Liechtenstein schon lange zukomme und daß Fürst Hans Adam ander-
weitig in der Lage sei, die fürstenmäßige Würde aufrechtzuer-
halten, dennoch veranlaßt, den Fürsten mit Siß und Stimme in
das Fürstenkollegium des schwäbischen Kreises aufzunehmen und
die Zusage zu machen, die von dem Fürsten gewünschte Einfüh-
') Kaiser, Gesch. d Fsttb. Liechtenstein, S. 428, gibt als Tag des
Vertragsabschlusses irrig den 23. Februar 1699 an.