Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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8 14. 
Diese Vorschläge dürfen aber solche Gegenstände nicht betreffen, 
die entweder gemäß Urbarien oder althergebrachter Übung Unsere 
eigentlichen Dominikal-Gefälle oder Unsere Privat-Renten betreffen, weil 
sie, wenn sie gleich den Namen von Landesregalien führen, gleichwohl 
Unser Privat-Eigentum sind, das außer dem Wirkungskreise ständischer 
Befugnisse liegt. 
315: 
Dagegen geben Wir aber Unseren getreuen Untertanen Unsere 
gnädigste Versicherung, daß Wir bei Einführung neuer allgemeiner Ab- 
gaben, in wie weit sie nur aus der Landeshoheit gerechtfertiget werden 
können, denselben also kein Dominikal-Titel zum Grunde liegt, die stän- 
dische Beratung vorausgehen lassen und ihnen. in gerechten und billigen 
Fällen Unsere Höchste Genehmigung nicht versagen werden. | 
8 16. 
Vorschläge im bürgerlichen, politischen und peinlichen Fache können 
Wir aus dem im 8 1 schon vorgekommenen . Grunde, und Vorschläge, 
die äußeren Staats-Verhältnisse betreffend, dürfen Wir wegen dem nötigen 
Miteinverständnis mit andern mächtigeren. deutschen Staaten Unseren 
getreuen Ständen nicht erlauben. 
8.47. 
Die absolute Mehrheit der Stimmen der am Landtage gegen- 
wärtigen Stände bildet einen Landtagbeschluß, welcher Gesez-Kraft er- 
hält, sobald Wir ihm Unsere Höchste Genehmigung werden erteilt haben. 
Zu diesem Behufe hat Unser landesfürstlicher Kommissär, nach. vorheriger 
deutlicher Erklärung des zu beratenden Gegenstandes, die Umfrage durch 
abwechselndes Aufrufen eines geistlichen und eines weltlichen Standes, 
bei jenem anfangend, zu tun, jede einzelne Äußerung, nebst den an- 
zugebenden Beweggründen, durch den Amtsschreiber zu Protokoll nehmen, 
das Resultat demselben kurz beifügen zu lassen, und die so instruierten 
Landtagsbeschlüsse an Uns zu befördern. 
Gegeben zu Eisgrub am 9. November 1818. 
| Johann Josef 
Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtensttiu. 
LS: 
Theobald von Walberg Johann Albert Ritter von Ostheim 
erster Hofrat des regierenden Herrn fürstlicher Hofrat. 
Fürsten v. Liechtenstein Durchlaucht. | 
Nach Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht höchst eigenem Befehle : 
Josef Freiherr von Buschmann 
fürstlicher Sekretär. 
ENE
	        

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