sammlungen beiwohnen wollen, haben auf die dem geistlichen Stande
zuerkannte Auszeichnung Anspruch und mit diesem gleichen Rang.
8 8.
Zur ordentlichen Versammlung der Stände werden Wir vor dem
Schlusse eines jeden Jahres einen Landtag ausschreiben, wobei Unser
zeitlicher Landvogt in Vaduz, als Unser landesfürstlicher Commissarius,
den Vorsit und die Leitung der Geschäfte zu führen, die Sitzung zu
eröffnen und zu schließen“ hat.
Dieser Landtag ist insoweit bis zur nächsten Ausschreibung für
fortwährend zu betrachten, als Wir gedacht Unserm Commissario die
Befugnis erteilen, auch im Laufe des Jahres, wenn es nötig sein sollte,
Unsere getreuen Stände zur außerordentlichen Versammlung zusammen
zu berufen. Zu jeder Versammlung ist ein jeder Landstand 14 Tage
vorher schriftlich einzuladen.
S 10.
Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene
Einladung, sowie jede eigenmächtioe Verlängerung der Sitzung wird,
außer der Ungültigkeit der Beschlin, >. mit Verlust der Landstandschaft,
und nach Umständen noch strenger, jowie tumultuarisches und achtungs-
widriges Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden.
Unseren auf dem Landtage v:.rsammelten getreuen Ständen werden
Wir durch Nostulate den Bedarf jedesmal vorlegen, und da Wir davon
nichts für Uns behalten, sondern lediglich jene Ausgaben darunter be-
griffen werden, welche zur innern Verwaltung und rüdfichtlich der
äußern Verhältnisse erforderlich sind ; so haben Unsere getreuen Stände
sich nur über die Einbringlichkeit der postulierten Summen zu berat-
schlagen und dafür zu sorgen.
8 12.
Da es Unser fester Wille ist, daß alle liegenden Besitzungen
ohne Unterschied des Eigentümers nach einem gleichen Maßstab in die
Steuer gezogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleichheit in
Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden einzelnen Untertan vor
Überhaltung sichere; so soll auch die Aufrechthaltung dieser Gleichheit
ein Gegenstand der landständischen Obsorge sein.
B a.
Nur das allgemeine Beste des Landes darf das Augenmerk der
Stände sein, jede Parteilichkeit oder Begünstigung einzelner Personen
oder Klassen ist zu vermeiden. Daher Wir jedem Landstande die Be-
fugnis einräumen, auf dem Landtage Vorschläge zu machen, die auf
das allgemeine Wohl abzielen ; über den darüber erfolgenden Landtags-
schluß behalten Wir Uns jedoch das Recht der Genehmigung oder Ver-
werfung vor.
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