Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

sammlungen beiwohnen wollen, haben auf die dem geistlichen Stande 
zuerkannte Auszeichnung Anspruch und mit diesem gleichen Rang. 
8 8. 
Zur ordentlichen Versammlung der Stände werden Wir vor dem 
Schlusse eines jeden Jahres einen Landtag ausschreiben, wobei Unser 
zeitlicher Landvogt in Vaduz, als Unser landesfürstlicher Commissarius, 
den Vorsit und die Leitung der Geschäfte zu führen, die Sitzung zu 
eröffnen und zu schließen“ hat. 
Dieser Landtag ist insoweit bis zur nächsten Ausschreibung für 
fortwährend zu betrachten, als Wir gedacht Unserm Commissario die 
Befugnis erteilen, auch im Laufe des Jahres, wenn es nötig sein sollte, 
Unsere getreuen Stände zur außerordentlichen Versammlung zusammen 
zu berufen. Zu jeder Versammlung ist ein jeder Landstand 14 Tage 
vorher schriftlich einzuladen. 
S 10. 
Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene 
Einladung, sowie jede eigenmächtioe Verlängerung der Sitzung wird, 
außer der Ungültigkeit der Beschlin, >. mit Verlust der Landstandschaft, 
und nach Umständen noch strenger, jowie tumultuarisches und achtungs- 
widriges Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden. 
Unseren auf dem Landtage v:.rsammelten getreuen Ständen werden 
Wir durch Nostulate den Bedarf jedesmal vorlegen, und da Wir davon 
nichts für Uns behalten, sondern lediglich jene Ausgaben darunter be- 
griffen werden, welche zur innern Verwaltung und rüdfichtlich der 
äußern Verhältnisse erforderlich sind ; so haben Unsere getreuen Stände 
sich nur über die Einbringlichkeit der postulierten Summen zu berat- 
schlagen und dafür zu sorgen. 
8 12. 
Da es Unser fester Wille ist, daß alle liegenden Besitzungen 
ohne Unterschied des Eigentümers nach einem gleichen Maßstab in die 
Steuer gezogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleichheit in 
Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden einzelnen Untertan vor 
Überhaltung sichere; so soll auch die Aufrechthaltung dieser Gleichheit 
ein Gegenstand der landständischen Obsorge sein. 
B a. 
Nur das allgemeine Beste des Landes darf das Augenmerk der 
Stände sein, jede Parteilichkeit oder Begünstigung einzelner Personen 
oder Klassen ist zu vermeiden. Daher Wir jedem Landstande die Be- 
fugnis einräumen, auf dem Landtage Vorschläge zu machen, die auf 
das allgemeine Wohl abzielen ; über den darüber erfolgenden Landtags- 
schluß behalten Wir Uns jedoch das Recht der Genehmigung oder Ver- 
werfung vor. 
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