-- besonders bei der Bürst = Stehlen des Holzes und Graserei ab-
zuwehren, die Frevler hingegen nebst Ersa des Schadens exemplarisch
zu bestrafen sein.
Nachdem die Untertanen bis anher in ihren eigentümlichen
Waldungen willkürlich und forstwidrig gebahrt haben, so wird dieser
Unfug künftig abzustellen und vom Oberamte auch in die Gebahrung
der untertänigen Waldungen Einsicht zu nehmen, dasselbe die Holzung
nur in so weit zu bewilligen haben, als ohne Gefahr für Holzmangel
die Absto>ung zulässig ist.
Überhaupt bietet das fruchtbare und wider Nordwinde geschütte
Tal die Einladung zur Obstbaumzüchtung dar. =- Das Oberamt wird
daher den Untertan auch mit Nachdru&X zum vermehrten Aussatßz der
Obstbäume verhalten und nach dem Beispiel des Württemberger Landes
die Anrainer an der Land- und Anhängstraße zum Aussaß derlei
Bäume verbinden ; jeder Grundeigentümer muß die ' Setzlinge herbei-
schaffen, welche neben der Straße nach der Breite seines Besitzes er-
forderlich sind, er erhält sie in aufrechtem Stand, bezieht dagegen den
Nutzen davon.
Da sich bisher so manche Hintersäß- oder Jnleute ohne ober-
amtlichen Konsens auf dem Fürstentum eingeschlichen haben und so auch
den üblichen Hintersäßzins nicht bezahlet haben, so wird bei Vornehmung
der jährlichen Konskription auf derlei Individuen ein vorzügliches Augen-
merk zu richten, jene, so sich über ihre Nahrungsfähigkeit nicht auszu-
weisen vermögen, abzuschaffen, die permanenten aber zur Zahlung des
Schutzgeldes anzuhalten sein.
Da auf dem Fürstentum keine Feuerlöschordnung besteht, ist eine
den dasigen Umständen angemessene in Vortrag zu bringen, einstweilen
aber jede Gemeinde zur Anschaffung der Feuerhaken und Leitern, dann
Wassereimer zu verhalten, welche unter einem zugänglichen Depot zu
verwahren kommen.
59
>
2:
27