Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

-- besonders bei der Bürst = Stehlen des Holzes und Graserei ab- 
zuwehren, die Frevler hingegen nebst Ersa des Schadens exemplarisch 
zu bestrafen sein. 
Nachdem die Untertanen bis anher in ihren eigentümlichen 
Waldungen willkürlich und forstwidrig gebahrt haben, so wird dieser 
Unfug künftig abzustellen und vom Oberamte auch in die Gebahrung 
der untertänigen Waldungen Einsicht zu nehmen, dasselbe die Holzung 
nur in so weit zu bewilligen haben, als ohne Gefahr für Holzmangel 
die Absto>ung zulässig ist. 
Überhaupt bietet das fruchtbare und wider Nordwinde geschütte 
Tal die Einladung zur Obstbaumzüchtung dar. =- Das Oberamt wird 
daher den Untertan auch mit Nachdru&X zum vermehrten Aussatßz der 
Obstbäume verhalten und nach dem Beispiel des Württemberger Landes 
die Anrainer an der Land- und Anhängstraße zum Aussaß derlei 
Bäume verbinden ; jeder Grundeigentümer muß die ' Setzlinge herbei- 
schaffen, welche neben der Straße nach der Breite seines Besitzes er- 
forderlich sind, er erhält sie in aufrechtem Stand, bezieht dagegen den 
Nutzen davon. 
Da sich bisher so manche Hintersäß- oder Jnleute ohne ober- 
amtlichen Konsens auf dem Fürstentum eingeschlichen haben und so auch 
den üblichen Hintersäßzins nicht bezahlet haben, so wird bei Vornehmung 
der jährlichen Konskription auf derlei Individuen ein vorzügliches Augen- 
merk zu richten, jene, so sich über ihre Nahrungsfähigkeit nicht auszu- 
weisen vermögen, abzuschaffen, die permanenten aber zur Zahlung des 
Schutzgeldes anzuhalten sein. 
Da auf dem Fürstentum keine Feuerlöschordnung besteht, ist eine 
den dasigen Umständen angemessene in Vortrag zu bringen, einstweilen 
aber jede Gemeinde zur Anschaffung der Feuerhaken und Leitern, dann 
Wassereimer zu verhalten, welche unter einem zugänglichen Depot zu 
verwahren kommen. 
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