Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

als Beisitzer gezogen und hiefür aus den Kameral-Renten bezahlt worden 
sind, das hinkünftig, nachdem das Oberamt aus dem Vorsteher, dem 
Rentmeister als Beisiger und beeideten GerichtSaktuar bestehen wird, 
nicht erforderlich sein wird; nur bei Polizei- und peinlichen Verhand- 
lungen wird immer der betreffende Ortsrichter des zu Untersuchenden 
beizuziehen sein. 
Da nach der zu statuierenden JurisdiktionSnorma nur allein das 
Oberamt die Gerichtsbarkeit auszuführen haben wird, welches in den 
Dörfern die Ortsgerichte als seine Delegierten bestellt, sv kommt es in 
Hinkunft von der durch die Landammänner und Landwaibel ausgeübten 
Gerichtsbarkeit ab, daher 
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in jedem Ort nur ein Richter, ein Bürgermeister, und nach Größe der 
Population die nötigen Hilfsgeschworenen zu bestellen sein werden. 
Für das Richteramt schlägt die Gemeinde jährlich 3 Individuen vor, 
aus denen das Oberamt den bewährtesten hiezu ernennt und in Eides- 
pflicht nimmt. Die Ortsgerichte wachen in ihren Gemeinden auf Er- 
füllung der Gesetze und Polizei, verwalten das Gemeinvermögen, legen 
über Empfang und Ausgabe jährliche Rechnung zu Handen des Oberamtes, 
(diese wird oberamtlich revidiert und bemängelt) und vertreten die Ge- 
meinden beim Oberamte, wenn Verhandlungen über das Gemeinwohl 
gepflogen werden; durch sie werden die Kameral-Abgaben und Steuern 
eingehoben und an die Behörde abgeführt, daher künftig die von den 
Qandammännern geführten Landschaftsrechnungen nicht mehr erforderlich 
werden, die ohnehin nur die Gelegenheit zu vers <wenderischen 
Ausgaben und Saufgelagen auf Kosten der Landschaften 
gegeben haben. 
Diese Verfügungen unter Berücksichtigung jener, welche bereits 
in Ansehung des Straßenbaues, der Steuerregulierung, der Zölle, des 
Stempelgebrauchs, dann der Jm-. und Emigration getroffen worden, 
umd deren Handhabung dem Herrn Landvogt besonders empfohlen wird, 
wird die gewünschte Ordnung herbeiführen und den verbesserten Zu- 
stand des Untertans, dann Beschränkung der schädlichen Mißbräuche 
bezwecken. =- Aber so sehr Seine Durchlaucht all dieses in Erfüllung 
gebracht haben wollen, so sehr liegt Höchstselben auch die . . - - strengste 
Ordnung in der Oberamtsführung am Herzen . . - - - ib: 
x: 
Mehr Aufmerksamkeit als seither wird künftig den Wäldern zu 
schenken, sohin die so häufigen Frevel durch das Einhüten des Viehes 
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