Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

und bei vernachlässigter Ableitung so viele Tausend Joch Landes in 
Sumpf übergangen sind. Die Zergliederung derselben und die offiziöse 
Auflage, daß jeder den ihm zugewiesenen Anteil durch zureichende Gräben 
gleich vom Anfange neben der Straße gegen den Rhein zu trocken lege 
und in einer Frist von 3 Jahren bei Verlust des Grundes kultivieren 
müsse, wird alle Einwürfe und Bedenklichkeiten beheben, die Untertanen 
nahrungsfähig machen, sie sofort aus dem Kummer der drückenden Not 
reißen, welche 
auch daher meistens erwachsen ist, daß vor Erlassung des letthinigen 
Verbots j2dermann ohne einen Titulum Mensae oder der Nahrungs- 
fähigkeit auszuweisen, in Ehestand treten durfte. Da der Untertan 
kein Gewerb erlernt, wenige Klafter Landes nicht zureichen, eine Familie 
ohne Betrieb einer Profession zu ernähren, so mußte notwendig dessen 
namenlose Dürftigkeit erwachsen; dieser wird die Grundvereinigung, die 
Verteilung der Gemeinheiten, derselben Untrennbarkeit von Häusern, 
dann die Verhaltung des Untertans zur Gewerbbetreibung, vorsonderlich 
der Spinnen-Weberei, der Bleichen, wozu das Lokale und die dortigen 
Produkte die Einladung geben, auf die sicherste Weise vorbeugen. Sie 
werden dahin zu wirken haben, daß jedes Familienhaupt die Söhne 
zur Erlernung der notwendigsten Professionen widme. . . . . Wenn dann 
eine zureichende Anzahl der nötigsten Professionisten gezügelt sein wird, 
so wird die Statuierung der zur Ordnung führenden Zunfts-Generalien 
zur Notwendigkeit, die Sie seinerzeit in Vortrag zu bringen haben werden. 
Noch immer hängt der Untertan durch Feierung zu vieler Tage 
dem Müßiggang zu sehr an -- Tage, die dem nötigen Eriverb ent- 
zogen werden, daher so nachteiligen Einfluß auf die Nahrungsfähigkeit 
nehmen, auf deren Abstellung oder Verminderung angetragen werden muß. 
10. 
Da bisher in der Verwaltung 'der Kirchenkapitalien oberamt- 
licherseits kein Einfluß genommen worden, die Verwaltung derselben 
aber der Oberaufsicht der Staatsverwaltung untersteht, so haben Sie 
zu verfügen, daß die jährlichen Rechnungen dem Oberamte zur Revision 
und Genehmigung unterlegt werden, wobei auf den treuen und richtigen 
Verrait aller Empfänge, auf Verminderung der Ausgaben und Passierung 
der höchstnötigen, endlich Sicherstellung der Kapitalien gesehen werden muß 
11. 
Bestund unter anderm bisher auch dieser Gebrauch, daß an 
Gerichtstagen die Landammänner zu den gerichtlichen Verhandlungen 
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