und bei vernachlässigter Ableitung so viele Tausend Joch Landes in
Sumpf übergangen sind. Die Zergliederung derselben und die offiziöse
Auflage, daß jeder den ihm zugewiesenen Anteil durch zureichende Gräben
gleich vom Anfange neben der Straße gegen den Rhein zu trocken lege
und in einer Frist von 3 Jahren bei Verlust des Grundes kultivieren
müsse, wird alle Einwürfe und Bedenklichkeiten beheben, die Untertanen
nahrungsfähig machen, sie sofort aus dem Kummer der drückenden Not
reißen, welche
auch daher meistens erwachsen ist, daß vor Erlassung des letthinigen
Verbots j2dermann ohne einen Titulum Mensae oder der Nahrungs-
fähigkeit auszuweisen, in Ehestand treten durfte. Da der Untertan
kein Gewerb erlernt, wenige Klafter Landes nicht zureichen, eine Familie
ohne Betrieb einer Profession zu ernähren, so mußte notwendig dessen
namenlose Dürftigkeit erwachsen; dieser wird die Grundvereinigung, die
Verteilung der Gemeinheiten, derselben Untrennbarkeit von Häusern,
dann die Verhaltung des Untertans zur Gewerbbetreibung, vorsonderlich
der Spinnen-Weberei, der Bleichen, wozu das Lokale und die dortigen
Produkte die Einladung geben, auf die sicherste Weise vorbeugen. Sie
werden dahin zu wirken haben, daß jedes Familienhaupt die Söhne
zur Erlernung der notwendigsten Professionen widme. . . . . Wenn dann
eine zureichende Anzahl der nötigsten Professionisten gezügelt sein wird,
so wird die Statuierung der zur Ordnung führenden Zunfts-Generalien
zur Notwendigkeit, die Sie seinerzeit in Vortrag zu bringen haben werden.
Noch immer hängt der Untertan durch Feierung zu vieler Tage
dem Müßiggang zu sehr an -- Tage, die dem nötigen Eriverb ent-
zogen werden, daher so nachteiligen Einfluß auf die Nahrungsfähigkeit
nehmen, auf deren Abstellung oder Verminderung angetragen werden muß.
10.
Da bisher in der Verwaltung 'der Kirchenkapitalien oberamt-
licherseits kein Einfluß genommen worden, die Verwaltung derselben
aber der Oberaufsicht der Staatsverwaltung untersteht, so haben Sie
zu verfügen, daß die jährlichen Rechnungen dem Oberamte zur Revision
und Genehmigung unterlegt werden, wobei auf den treuen und richtigen
Verrait aller Empfänge, auf Verminderung der Ausgaben und Passierung
der höchstnötigen, endlich Sicherstellung der Kapitalien gesehen werden muß
11.
Bestund unter anderm bisher auch dieser Gebrauch, daß an
Gerichtstagen die Landammänner zu den gerichtlichen Verhandlungen
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