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Anbang.
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Auszug aus der dem Landvogt Josef Schuppler
erteilten Dienstinstruftion vom 7. Oktober 1808.)
Aus landesväterlicher Fürsorge für das Wohl des Untertans von
Hohenliechtenstein . . . . haben sich Seine Durchlaucht bewogen gefunden,
im verwichenen Sommer den . . . . Hofrat Hauer nach Hohenliechten-
stein abzusenden, um durch ihn den Zustand des Fürstentums . . . .
erheben zu lassen.
Über den erstatteten diesfälligen Vortrag geruhten Seine Durch-
laucht zu befehlen, dem Herrn Landvogt gleich bei Antritt der Oberamts-
verwaltung jene Vorschriften mitzugeben, durch die das Wohl des
landesfürstlichen Untertans am gesichertsten bezweckt . . . . werden kann
= == Seine Durchlaucht hegen das volle Vertrauen in Jhre Kennt-
nisse, Beflissenheit und Treue, daß Sie diesen vorgefaßten Erwartungen
entsprechen, den Befolg der nachstehenden Vorschriften auf die klugste
Weise herbeiführen und für alle Zeiten standhaft sichern werden.
Nachdem durch die rheinische Bundesakte vom 12. Juli 1806 die
vormalige ReichSverfassung aufgehoben worden, der auf dem Fürstentum
Hohenliechtenstein seit undenklichen Zeiten ausgeübte Landesgebrauch so
wenig sich mit dem Geist des dermaligen Zeitalters und der vorgerückten
Kultur, als der in benachbarten Staaten eingeführten Verfassung verein-
baren läßt; so halten es Seine Durchlaucht Höchst Ihrer Vorsorge
angemessen, unter beabsichtigter Aufhebung des bestandenen Landes-
gebrauches und derlei hergebrachten Gewohnheiten vom 1. Jänner
künftigen Jahres als Grundgeseß der Landesverfassung vorzuschreiben:
1. Eine den Zeitumständen und Verhältnissen des Landes an-
passende JurisdiktionSnorma;
2. ein bürgerliches, peinliches und Polizeigesetz ;
3. die Ordnung des diesfälligen Verfahrens ;
4. Instruktion zur Einführung und Behandlung der Grund-
bücher, dann
5. der Verlassenschaftsabhandlungen ;
1) Das Originale der Dienstinstruktion liegt im Faszikel G 1,
L.R. A. - Wir bedienen uns bei obiger Veröffentlichung und bei jener
unter B und C der heutigen Rechtschreibung.