Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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ist die Zahl der Streitigkeiten, die er mit praktischem Sinne 
schlichtete, '; und groß ist auch die Zahl der Straffälle, die er, 
gewiß nicht zu seinem Vergnügen, in der Eigenschaft als Richter 2) 
abhandelte; daß er es unter den mißlichen Umständen, wie sie 
zur Zeit seiner Amtsführung in Liechtenstein herrschten, gar 
vielen nicht recht tun konnte und es beim besten Willen mit 
manchem verdarb, ist selbstverständlich. Dennoch gelang es ihm, 
sich nach und nach beim Volke eine große Autorität zu ver- 
schaffen. deren Andenken auch heute noch vielfach lebendig ist. 
Te damal oe Amtsführung war durch die Mangel- 
haftigfert der Ver,ehrsmittel wesentlich behindert, Eisenbahn, 
Telegro»h und Telephon waren noh nicht vorhanden, und bis 
ein Brief von Vaduz nach Wien, den eigentlichen Sitz der Re- 
gierung des Landes, und in die Hände des Fürsten, dem der 
Landvot: aile wichtigeren Angelegenheiten vortragen mußte, 
mit der Lot gelangen konnte, vergiengen gewöhnlich 8 bis 14 
Tage; der Fürst erledigte zwar die ihm unterbreiteten Geschäfts- 
stücke mit militärischer Pünktlichkeit, dennoch kam es nicht gar 
jo selten vor, daß die getroffenen Entscheidungen im Momente, 
als sie zur Kenntnis des Landvogts kamen, schon überholt 
waren, weil sich die Sachlage in der Zwischenzeit gänzlich 
geändert hatte. 
Die Unvollkommenheit der VerkehrSsinstitutionen brachte 
es auch mit sich, daß der Landvogt fast ausschließlich auf den 
schwerfälligen schriftlichen Dienstweg angewiesen war und daß 
ihm die Gelegenheit sozusagen verschlossen blieb, in wichtigen 
Dingen eine mündliche Aussprache mit dem Fürsten oder der 
fürstlichen Hofkanzlei zu pflegen. 3) 
rücksichtSlos angesehen werden ; er war nur energisch, ohne aber ungerecht, 
nur streng, ohne hart zu sein. Dor Grundzug seines Wesens war unbe- 
dingte Pflichttreue, und wie er diese selbst bewährte, so verlangte er sie 
auch von anderen. 
1) Vgl. auch Büchel, S. 89, 90 und 269. 
?) Eine Trennung der Verwaltung von der Justiz war damals 
unbekannt * sie ist in Liechtenstein erst 1871 durchgeführt worden. 
3) Eine Beilage des mir vorliegenden, ausgezeichnet stilisierten 
Versezungsgesuches Schupplers vom 25. April 1826 (Hofkanzleiakt 
Nr. 3141) läßt ersehen, daß Shuppler im Jahre 1812 in Wien war und 
daß ihm bei dieser Gelegenheit die besondere Anerkennung des Zürsten
	        

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