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26. September 1815 zu Paris die „Heilige Allianz“ geschlossen
wurde, erklärte der Fürst am 12. Oktober 1817 den Beitritt
zu diesem Bündnisse.
Durch Artikel 13 der deutschen BundeSakte war bestimmt
worden, "aß in jedem Bundesstaate eine landständische Ver-
fassuna ins Leben zu treten habe. Dieser Bestimmung kam
Fürst Johann nach, indem er am 9. November 1818 eine
solche Verfassung gab. ') Schuppler hatte sie entworfen, sein
Entwurf war aber in mehreren Punkten abgeändert worden.
Nach der erwähnten Verfassung ?) bestand die Vertretung
des Landes aus der Geistlichkeit und aus der Landmannschaft.
Die Geistlichkeit hatte aus ihrer Mitte drei der Bestätigung
des Oberamtes zu unterziehende Deputierte (zwei aus der
ehemaligen Grafschaft Vaduz und einen aus der ehemaligen
Freiherrschast Schellenberg) zu wählen ; nebstbei war jeder
Besitzer einer geistlichen Pfründe, soweit er ein Vermögen von
2500 fl. im Lande versteuerte, zur Teilnahme am Landtag
berufen. Als Vertreter der Landmannschaft nahmen die Vor-
steher (Richter) und die Säcelmeister der Gemeinden am
Landtage teil; überdies hatten auch alle übrigen mindestens
30jährigen Untertanen, die für ihre Person an liegenden
Gründen einen Steuersag von 2000 fl. auswiesen sowie von
unbescholtenem und uneigennüßigem Rufe und von verträg-
licher GemütSart waren, das Recht -der Landstandschaft.
Die Verfassung enthielt die singuläre Bestimmung, daß
der Fürst für sich keine Ziilliste beansprucht, eine Bestim-
mung, die auch in die gegenwärtig geltende Verfassung vom
26. September 1862 (8 30) übergegangen ist.*)
1) Wir bringen zum besseren Verständnis nachstehender Darstellung
im Anhange unter (* einen Abdruck. dieser Verfassung, welche auch bei
Criste, S. 237 u. ffgd. abgedruckt ist. |
- .. 2) Kaiser, der von der verrotteten Landammannsinstitution ganz
hypnotisiert ist, meint natürlich S. 510, daß die neue Verfassung den
Bedürfnissen und Gewohnheiten des Landes weniger entsprach, als die
früher bestandene; wir haben einen Teil jener „Bedürfnisse und Gewohn-
heiten“, die aus der Landammansverfassung herausgewachsen waren,
bereits oben kennen gelernt.
3) Statt es zu begrüßen, daß der Fürst aus freien Stücken auf
eine Zivilliste verzichtete, fragt Kaiser S. 502, wie es möglich wäre,
daß ein so kleines und armes Land dem Landesherrn nebst den Herr-