Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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26. September 1815 zu Paris die „Heilige Allianz“ geschlossen 
wurde, erklärte der Fürst am 12. Oktober 1817 den Beitritt 
zu diesem Bündnisse. 
Durch Artikel 13 der deutschen BundeSakte war bestimmt 
worden, "aß in jedem Bundesstaate eine landständische Ver- 
fassuna ins Leben zu treten habe. Dieser Bestimmung kam 
Fürst Johann nach, indem er am 9. November 1818 eine 
solche Verfassung gab. ') Schuppler hatte sie entworfen, sein 
Entwurf war aber in mehreren Punkten abgeändert worden. 
Nach der erwähnten Verfassung ?) bestand die Vertretung 
des Landes aus der Geistlichkeit und aus der Landmannschaft. 
Die Geistlichkeit hatte aus ihrer Mitte drei der Bestätigung 
des Oberamtes zu unterziehende Deputierte (zwei aus der 
ehemaligen Grafschaft Vaduz und einen aus der ehemaligen 
Freiherrschast Schellenberg) zu wählen ; nebstbei war jeder 
Besitzer einer geistlichen Pfründe, soweit er ein Vermögen von 
2500 fl. im Lande versteuerte, zur Teilnahme am Landtag 
berufen. Als Vertreter der Landmannschaft nahmen die Vor- 
steher (Richter) und die Säcelmeister der Gemeinden am 
Landtage teil; überdies hatten auch alle übrigen mindestens 
30jährigen Untertanen, die für ihre Person an liegenden 
Gründen einen Steuersag von 2000 fl. auswiesen sowie von 
unbescholtenem und uneigennüßigem Rufe und von verträg- 
licher GemütSart waren, das Recht -der Landstandschaft. 
Die Verfassung enthielt die singuläre Bestimmung, daß 
der Fürst für sich keine Ziilliste beansprucht, eine Bestim- 
mung, die auch in die gegenwärtig geltende Verfassung vom 
26. September 1862 (8 30) übergegangen ist.*) 
1) Wir bringen zum besseren Verständnis nachstehender Darstellung 
im Anhange unter (* einen Abdruck. dieser Verfassung, welche auch bei 
Criste, S. 237 u. ffgd. abgedruckt ist. | 
- .. 2) Kaiser, der von der verrotteten Landammannsinstitution ganz 
hypnotisiert ist, meint natürlich S. 510, daß die neue Verfassung den 
Bedürfnissen und Gewohnheiten des Landes weniger entsprach, als die 
früher bestandene; wir haben einen Teil jener „Bedürfnisse und Gewohn- 
heiten“, die aus der Landammansverfassung herausgewachsen waren, 
bereits oben kennen gelernt. 
3) Statt es zu begrüßen, daß der Fürst aus freien Stücken auf 
eine Zivilliste verzichtete, fragt Kaiser S. 502, wie es möglich wäre, 
daß ein so kleines und armes Land dem Landesherrn nebst den Herr-
	        

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