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bildete und geprüfte Personen angestellt werden. Die Ein-
hebung eines Schulgeldes für den Besuch der Schule wurde
untersact, für die Schulbedürfnisse hatten die Gemeinden aufzu-
kommen; *2achlässigkeit im Schulbesuche war vom fstl. Oberamt
an den Eltern der Schulpflichtigen zu ahnden ; die Geldstrafen
sollten in den Schulfond fließen. Dje Aufsicht über die
Schulen hatten die Ortsseelsorger in ihren Gemeinden zu
führen, während die Oberaufsicht dem fstl. Oberamte anver-
traut wurde, dem zu erwähntem 2wece ein vom Fürsten aus
der Reihe der Pfarrer ernannter Schuloberaufseher beigegeben
wurde.“ Zur Vermehrung des Schulfondes wurde vorgeschrieben,
daß von jeder Verlassenschaft je nach der Höhe des Vermögens
ein Beitrag von 2--10 fl. geleistet werde. Dieses Schulgesetz, auf
welchem das heute in einem Teile noch geltende Schulgesetz
vom 8. Februar 1859 aufgebaut ist, bedeutete einen beträcht-
lichen Fortschritt im Schulwesen.
Eine für den Verkehr wichtige Maßregel war die Ein-
führung der österreichischen Post in Liechtenstein; der Fürst
hatte im Jahre 1817 unter Wahrung seiner Souveränitäts-
rechte die Lewilligung hiefür erteilt, aber schon im Jahre
1819 wurde dieses vertragliche Verhältnis aufgehoben, aller-
dings nur, um im Jahre 1826 wieder aufzuleben; seither
wird das Postwesen in Liechtenstein nach Maßgabe von Ver-
einbarungen, die von Fall zu Fall getroffen werden, von den
österreichischen Behörden verwaltet.
Wichtia- Cinrichtungen für die Gemeinden waren die
von Landvoot T <huppler angeregte und vom Fürsten sanktio-
nierte Feuerlo/cyordnung vom 10. Oktober 1812, die erst im
Jahre 1865 durch das gegenwärtig geltende Feuerpolizeigesetz ")
ersezt wurde ferner vie von dem Fürsten 1814 getroffene
Anordnung, daß die Gemeinderechnungen oberämtlich zu prüfen
sind ; die hierauf im Jahre 1824 geplante Verfügung, daß
sämtliche Gemeinde- und Kir<henrechnungen durch die fürst-
liche Buchhaltung revidiert werden, gelangte infolge der Vor-
stellungen des Landvogtes nicht zur Ausführung.
Ganz besondere Hervorhebung verdient eine Einrichtung,
die Schuppler im Interesse des sanitären Wohles der Be-
1) Liechtenst. Landesgesetblatt Nr. 7, Jahrg. 1865.