Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

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bildete und geprüfte Personen angestellt werden. Die Ein- 
hebung eines Schulgeldes für den Besuch der Schule wurde 
untersact, für die Schulbedürfnisse hatten die Gemeinden aufzu- 
kommen; *2achlässigkeit im Schulbesuche war vom fstl. Oberamt 
an den Eltern der Schulpflichtigen zu ahnden ; die Geldstrafen 
sollten in den Schulfond fließen. Dje Aufsicht über die 
Schulen hatten die Ortsseelsorger in ihren Gemeinden zu 
führen, während die Oberaufsicht dem fstl. Oberamte anver- 
traut wurde, dem zu erwähntem 2wece ein vom Fürsten aus 
der Reihe der Pfarrer ernannter Schuloberaufseher beigegeben 
wurde.“ Zur Vermehrung des Schulfondes wurde vorgeschrieben, 
daß von jeder Verlassenschaft je nach der Höhe des Vermögens 
ein Beitrag von 2--10 fl. geleistet werde. Dieses Schulgesetz, auf 
welchem das heute in einem Teile noch geltende Schulgesetz 
vom 8. Februar 1859 aufgebaut ist, bedeutete einen beträcht- 
lichen Fortschritt im Schulwesen. 
Eine für den Verkehr wichtige Maßregel war die Ein- 
führung der österreichischen Post in Liechtenstein; der Fürst 
hatte im Jahre 1817 unter Wahrung seiner Souveränitäts- 
rechte die Lewilligung hiefür erteilt, aber schon im Jahre 
1819 wurde dieses vertragliche Verhältnis aufgehoben, aller- 
dings nur, um im Jahre 1826 wieder aufzuleben; seither 
wird das Postwesen in Liechtenstein nach Maßgabe von Ver- 
einbarungen, die von Fall zu Fall getroffen werden, von den 
österreichischen Behörden verwaltet. 
Wichtia- Cinrichtungen für die Gemeinden waren die 
von Landvoot T <huppler angeregte und vom Fürsten sanktio- 
nierte Feuerlo/cyordnung vom 10. Oktober 1812, die erst im 
Jahre 1865 durch das gegenwärtig geltende Feuerpolizeigesetz ") 
ersezt wurde ferner vie von dem Fürsten 1814 getroffene 
Anordnung, daß die Gemeinderechnungen oberämtlich zu prüfen 
sind ; die hierauf im Jahre 1824 geplante Verfügung, daß 
sämtliche Gemeinde- und Kir<henrechnungen durch die fürst- 
liche Buchhaltung revidiert werden, gelangte infolge der Vor- 
stellungen des Landvogtes nicht zur Ausführung. 
Ganz besondere Hervorhebung verdient eine Einrichtung, 
die Schuppler im Interesse des sanitären Wohles der Be- 
1) Liechtenst. Landesgesetblatt Nr. 7, Jahrg. 1865.
	        

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