Volltext: Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum

% XS = 
Unter den traurigen Verhältnissen, in welchen sich 
das Fürstentum um die Wende des 19. Jahrhunderts 
befand, war ein geregeltes Schulwesen geradezu ein 
Ding der Unmögli?"keit. 
Durchdrungi.1 von der Wichtigkeit allgemeiner Geisteskultur 
und Bolksbildung hatte der Fürst schon durch Gesetz vom 3. Ok- 
tober 1812 einen Schulfond ins Leben gerufen, aus dessen Inte- 
ressen den von den Gemeinden elend besoldeten Lehrern Zulagen 
gegeben werden sollten. Der damals begründete Schulfond, zu 
dessen Hebung der Fürst wiederholt Beiträge gewährte, besteht bis 
heute und ist auf einen Betrag von nahezu 140,000 K angewachsen. 
Der Intention des Fürsten gemäß hatte Landvogt Schuppler 
auf Grund gepflogener eingehender Beratungen einen Schul- 
plan und eine Schulordnung erlassen, wornach die allgemeine 
Schulpflicht vom angetretenen 7. bis zum vollendeten 14. Jahre 
dauerte und darauf die Sonntagsschule bis zum angetretenen 
20. Lebensjahre zu besuchen war; es herrschte damals aber 
unter der Bevölkerung wenig Verständnis und kein Eifer für 
die Schule, so daß es Schuppler 1825 bemängelte, daß aus- 
geschulte Kinder. häufig weder lesen noch schreiben konnten. 
Diese Umstände und die inzwischen gewonnenen sonstigen Er- 
fahrungen veranlaßten den Fürsten, das Schulgesez vom 
5. Oktober 1827 zu erlassen !) und durch dasselbe zu be- 
stimmen, daß die Alltagsschule wöchentlich fünfmal mit vier 
täglichen Unterrichtsstunden abgehalten und von allen Kindern, 
welche das 6. Lebensjahr erreicht und das 12. noch nicht voll- 
endet huben, besud/t werde; nach dem 1... bis zum 20. Jahre 
mußte &te Jugend vie Sonntagsschule besuchen. Das Schul- 
jahr soate mit Anfang November beginnen und bis in die 
zweite Hälfte SCoptember dauern ; für die vorzüglichsten Schüler 
der Alltagsschulen waren Prämien vorgesehen. -- Der jähr- 
liche Schullehrergehalt mußte in den größeren Gemeinden 
mindestens 200 fl., durfte aber nirgends weniger als 
150 fl: betragen; als Lehrer sollten nur entsprechend vorge- 
1) Das im L. R. A. befindliche Originale des Schulgesezes ent- 
hält mehrere eigenhändige Beisätze des Fürsten und illustriert die auch 
sonst bekannte Tatsache, daß der Fürst den Angelegenheiten des Landes 
persönlich die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zuwendete.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.