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Unter den traurigen Verhältnissen, in welchen sich
das Fürstentum um die Wende des 19. Jahrhunderts
befand, war ein geregeltes Schulwesen geradezu ein
Ding der Unmögli?"keit.
Durchdrungi.1 von der Wichtigkeit allgemeiner Geisteskultur
und Bolksbildung hatte der Fürst schon durch Gesetz vom 3. Ok-
tober 1812 einen Schulfond ins Leben gerufen, aus dessen Inte-
ressen den von den Gemeinden elend besoldeten Lehrern Zulagen
gegeben werden sollten. Der damals begründete Schulfond, zu
dessen Hebung der Fürst wiederholt Beiträge gewährte, besteht bis
heute und ist auf einen Betrag von nahezu 140,000 K angewachsen.
Der Intention des Fürsten gemäß hatte Landvogt Schuppler
auf Grund gepflogener eingehender Beratungen einen Schul-
plan und eine Schulordnung erlassen, wornach die allgemeine
Schulpflicht vom angetretenen 7. bis zum vollendeten 14. Jahre
dauerte und darauf die Sonntagsschule bis zum angetretenen
20. Lebensjahre zu besuchen war; es herrschte damals aber
unter der Bevölkerung wenig Verständnis und kein Eifer für
die Schule, so daß es Schuppler 1825 bemängelte, daß aus-
geschulte Kinder. häufig weder lesen noch schreiben konnten.
Diese Umstände und die inzwischen gewonnenen sonstigen Er-
fahrungen veranlaßten den Fürsten, das Schulgesez vom
5. Oktober 1827 zu erlassen !) und durch dasselbe zu be-
stimmen, daß die Alltagsschule wöchentlich fünfmal mit vier
täglichen Unterrichtsstunden abgehalten und von allen Kindern,
welche das 6. Lebensjahr erreicht und das 12. noch nicht voll-
endet huben, besud/t werde; nach dem 1... bis zum 20. Jahre
mußte &te Jugend vie Sonntagsschule besuchen. Das Schul-
jahr soate mit Anfang November beginnen und bis in die
zweite Hälfte SCoptember dauern ; für die vorzüglichsten Schüler
der Alltagsschulen waren Prämien vorgesehen. -- Der jähr-
liche Schullehrergehalt mußte in den größeren Gemeinden
mindestens 200 fl., durfte aber nirgends weniger als
150 fl: betragen; als Lehrer sollten nur entsprechend vorge-
1) Das im L. R. A. befindliche Originale des Schulgesezes ent-
hält mehrere eigenhändige Beisätze des Fürsten und illustriert die auch
sonst bekannte Tatsache, daß der Fürst den Angelegenheiten des Landes
persönlich die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zuwendete.