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bene Gut veräußert und das Kaufgeld indessen bei dem Criminal-
Gerichte aufbehalten werden würde.
8 519.
Wenn binnen dieser Frist niemand sich mit einem Rechte auf
die beschriebenen Habseligkeiten meldet, hat das Criminal-Gericht
die Einleitung zu treffen, daß dieselben von dem Civil-Gerichte
des Ortes, wo sie befindlich find durch öffentliche Versteigerung
verkauft, und das gelöSte Geld ihm, dem Criminal-Gerichte, übergeben
werde. Bis zur gesetzmäßigen Verjährungsfrist kann der recht-
mäßige Eigenthümer, der sein Eigenthumsrecht zu beweisen vermag,
die Abfolgung dieses Kaufgeldes fordern Nach der Verjährungs-
frist fällt dasselbe der Casse zu, aus welcher ins8gemein die Cri-
minal-Gerichtskosten bestritten werden.
8 520.
Wäre das fremde Gut von einer solchen Beschaffenheit, daß
es sich ohne Gefahr des Verderbnisses durch ein Jahr nicht auf-
bewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden ;
so ist die Veräußerung durch öffentliche Versteigerung auch vor
der Zeit einzuleiten.
8 521.
Bei jeder Veräußerung eines fremden Gutes , dessen Eigen-
thümer unbefannt ist, muß die umständliche Beschreibung jedes
verkauften Stückes, der für jeden gelöSten Betrag des Kaufgeldes,
und der Käufer genau aufgezeichnet, und diese Aufzeichnung den
Untersuchungsakten beigelegt werden.
8 522.
Wenn das fremde Gut nicht mehr zurücverschafft werden
fann, ist vas Criminal-Gericht zwar verpflichtet, bei der Unter-
suchung von Amtswegen aufzuklären, was für ein Schade aus dem
Verbrechen entstanden si. In dem Urtheile aber ist nur dann
etwas in Beziehung auf die Entschädigung zu bestimmen, wenn der
Betrag des Schadens und die Person, der die Entschädigung ge-
bührt, aus ver Verhandlung deutlich und zuverlässig erhellt. In
diesem Falle soll das Criminal-Gericht mit dem Strafurtheile zu-
gleich das Erkenntniß schöpfen, wann, und in was für einem Be-