Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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bene Gut veräußert und das Kaufgeld indessen bei dem Criminal- 
Gerichte aufbehalten werden würde. 
8 519. 
Wenn binnen dieser Frist niemand sich mit einem Rechte auf 
die beschriebenen Habseligkeiten meldet, hat das Criminal-Gericht 
die Einleitung zu treffen, daß dieselben von dem Civil-Gerichte 
des Ortes, wo sie befindlich find durch öffentliche Versteigerung 
verkauft, und das gelöSte Geld ihm, dem Criminal-Gerichte, übergeben 
werde. Bis zur gesetzmäßigen Verjährungsfrist kann der recht- 
mäßige Eigenthümer, der sein Eigenthumsrecht zu beweisen vermag, 
die Abfolgung dieses Kaufgeldes fordern Nach der Verjährungs- 
frist fällt dasselbe der Casse zu, aus welcher ins8gemein die Cri- 
minal-Gerichtskosten bestritten werden. 
8 520. 
Wäre das fremde Gut von einer solchen Beschaffenheit, daß 
es sich ohne Gefahr des Verderbnisses durch ein Jahr nicht auf- 
bewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden ; 
so ist die Veräußerung durch öffentliche Versteigerung auch vor 
der Zeit einzuleiten. 
8 521. 
Bei jeder Veräußerung eines fremden Gutes , dessen Eigen- 
thümer unbefannt ist, muß die umständliche Beschreibung jedes 
verkauften Stückes, der für jeden gelöSten Betrag des Kaufgeldes, 
und der Käufer genau aufgezeichnet, und diese Aufzeichnung den 
Untersuchungsakten beigelegt werden. 
8 522. 
Wenn das fremde Gut nicht mehr zurücverschafft werden 
fann, ist vas Criminal-Gericht zwar verpflichtet, bei der Unter- 
suchung von Amtswegen aufzuklären, was für ein Schade aus dem 
Verbrechen entstanden si. In dem Urtheile aber ist nur dann 
etwas in Beziehung auf die Entschädigung zu bestimmen, wenn der 
Betrag des Schadens und die Person, der die Entschädigung ge- 
bührt, aus ver Verhandlung deutlich und zuverlässig erhellt. In 
diesem Falle soll das Criminal-Gericht mit dem Strafurtheile zu- 
gleich das Erkenntniß schöpfen, wann, und in was für einem Be-
	        

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