Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

handenem Geständnisse des Verbrechers durch die beschworene Be- 
stätigung des Eigenthümers oder Inhabers vollständig gemacht. 
Auch bei mangelndem Geständnisse des Verbrechers ist zu einem 
sol<en Beweise genug, wenn 
a) durch die Untersuchung dargethan ist, daß das Verbrechen 
an demjenigen, der sich als Eigenthümer oder Inhaber 
meldet, verübt worden ; 
dieser die Sache kennbar, und mit solchen Merkmahlen 
beschreibt, die -nur dem Eigenthümer oder Inhaber bekannt 
sein können; und 
6) seine Angebung mit einem Eide bestätiget. 
8 517. 
Ist das Eigenthum oder das Inhaben erwiesen ; so muß das 
angesprochene Gut vem Eigenthümer oder Inhaber sogleich zurück- 
gestellt, over wieder verschafft werden, wenngleich die Untersuchung 
noch nicht geendigt wäre. Vielmehr ist das Criminal-Gericht ver- 
pflichtet, die Eigenthümer fremder , in ver Untersuchung vorkom- 
mender Habseligkeiten, sobald es geschehen kann, ausfindig zu 
machen, und ihnen zu dem Ihrigen zu verhelfen. Daher, wenn 
bei einer Untersuchung ein nach allem Anscheine fremdes Gut ge- 
funden wird, der Beschuldigte aber den Eigenthümer nicht angeben 
kann oder will, und binnen zwei Monaten von Zeit der bekannt 
gewordenen Anhaltung des Beschuldigten niemand sich mit einem 
Anspruche des Eigenthumes gemeldet hat, soll das Criminal-Gericht 
die Beschreibung eines solchen Gutes auf eine Art abfassen, daß 
zwar dasselbe vem Eigenthümer kennbar gemacht, jedoch einige 
wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um die Be- 
zeichnung derselben dem Eigenthümer als ven Beweis seines Rechtes 
vorzubehalten. 
8 513. 
Eine sol<he Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo der 
Beschuldigte sich aufgehalten hat, oder wo die ihm Schuld gege- 
benen Verbrechen verübt worden, durc< Edikt bekannt zu machen, 
worin dem Eigenthümer aufgetragen wird, sich binnen Jahresfrist 
zu melden und sein Recht zu beweisen, widrigenfalls das beschrie-
	        

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