handenem Geständnisse des Verbrechers durch die beschworene Be-
stätigung des Eigenthümers oder Inhabers vollständig gemacht.
Auch bei mangelndem Geständnisse des Verbrechers ist zu einem
sol<en Beweise genug, wenn
a) durch die Untersuchung dargethan ist, daß das Verbrechen
an demjenigen, der sich als Eigenthümer oder Inhaber
meldet, verübt worden ;
dieser die Sache kennbar, und mit solchen Merkmahlen
beschreibt, die -nur dem Eigenthümer oder Inhaber bekannt
sein können; und
6) seine Angebung mit einem Eide bestätiget.
8 517.
Ist das Eigenthum oder das Inhaben erwiesen ; so muß das
angesprochene Gut vem Eigenthümer oder Inhaber sogleich zurück-
gestellt, over wieder verschafft werden, wenngleich die Untersuchung
noch nicht geendigt wäre. Vielmehr ist das Criminal-Gericht ver-
pflichtet, die Eigenthümer fremder , in ver Untersuchung vorkom-
mender Habseligkeiten, sobald es geschehen kann, ausfindig zu
machen, und ihnen zu dem Ihrigen zu verhelfen. Daher, wenn
bei einer Untersuchung ein nach allem Anscheine fremdes Gut ge-
funden wird, der Beschuldigte aber den Eigenthümer nicht angeben
kann oder will, und binnen zwei Monaten von Zeit der bekannt
gewordenen Anhaltung des Beschuldigten niemand sich mit einem
Anspruche des Eigenthumes gemeldet hat, soll das Criminal-Gericht
die Beschreibung eines solchen Gutes auf eine Art abfassen, daß
zwar dasselbe vem Eigenthümer kennbar gemacht, jedoch einige
wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um die Be-
zeichnung derselben dem Eigenthümer als ven Beweis seines Rechtes
vorzubehalten.
8 513.
Eine sol<he Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo der
Beschuldigte sich aufgehalten hat, oder wo die ihm Schuld gege-
benen Verbrechen verübt worden, durc< Edikt bekannt zu machen,
worin dem Eigenthümer aufgetragen wird, sich binnen Jahresfrist
zu melden und sein Recht zu beweisen, widrigenfalls das beschrie-