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Bei dem Standrechte ist die Strafe des Verbrechers die Hin-
richtung mit dem Strange. Nur diejenigen, die an dem Aufruhre
geringeren Antheil genommen haben , sollen dann, wenn das ab-
schre>ende Beispiel schon durch die Hinrichtung eines oder andern
Hauptschuldigen bewirkt wird, zu der in dem 8 69 verordneten
Leibesstrafe, welche hier mit öffentlicher Züchtigung zu verschärfen
ist, verurtheilt werden.
S 5609.
Wäre das dem Beschuldigten zur Last liegende Verbrechen
binnen der bestimmten vierundzwanzig Stunden nicht rechtlich er-
wiesen ; wäre aber auch seine Schuldlosigkeit nicht zureichend dar-
gethan ; so ist derselbe sammt den Untersuchung8akten an das
ordentlihe Criminal-Gericht einzuliefern, damit das ordentliche
Verfahren mit ihm vorgenommen werde.
8.510.
Wenn der rechtliche Beweis des Verbrechens vorhanden, und
das Strafurtheil gefällt ist, muß dieses ohne Verzug kund gemacht
und Anstalt getroffen werden, damit sogleich in dem tauglichsten
Orte das Strafgericht errichtet, und das Urtheil ungesäumt voll-
zogen werde.
8 511.
Wenn das standrechtlihe Urtheil zum Strange ausfällt, sind
vem BVerurtheilten zur Vorbereitung zum Tode insgemein zwei
Stunden, auf seine ausdrückliche Bitte auch eine dritte zu gewähren.
Eine weitere Verlängerung kann nicht stattfinden.
8 512.
Gegen das von dem Standrechte gefällte Urtheil hat kein
Recurs und kein Gnadengesuch statt.
8 513.
Ueber die Vorgänge im Standrechte ist ein ordentliches Pro-
tofoll zu führen, in vasselbe alles Wesentliche, besonder8 was die
eigentliche Beschaffenheit der That und die Beweise betrifft sammt
den bei der Berathschlagung aufgenommenen Stimmen, "unv dem
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