Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Bei dem Standrechte ist die Strafe des Verbrechers die Hin- 
richtung mit dem Strange. Nur diejenigen, die an dem Aufruhre 
geringeren Antheil genommen haben , sollen dann, wenn das ab- 
schre>ende Beispiel schon durch die Hinrichtung eines oder andern 
Hauptschuldigen bewirkt wird, zu der in dem 8 69 verordneten 
Leibesstrafe, welche hier mit öffentlicher Züchtigung zu verschärfen 
ist, verurtheilt werden. 
S 5609. 
Wäre das dem Beschuldigten zur Last liegende Verbrechen 
binnen der bestimmten vierundzwanzig Stunden nicht rechtlich er- 
wiesen ; wäre aber auch seine Schuldlosigkeit nicht zureichend dar- 
gethan ; so ist derselbe sammt den Untersuchung8akten an das 
ordentlihe Criminal-Gericht einzuliefern, damit das ordentliche 
Verfahren mit ihm vorgenommen werde. 
8.510. 
Wenn der rechtliche Beweis des Verbrechens vorhanden, und 
das Strafurtheil gefällt ist, muß dieses ohne Verzug kund gemacht 
und Anstalt getroffen werden, damit sogleich in dem tauglichsten 
Orte das Strafgericht errichtet, und das Urtheil ungesäumt voll- 
zogen werde. 
8 511. 
Wenn das standrechtlihe Urtheil zum Strange ausfällt, sind 
vem BVerurtheilten zur Vorbereitung zum Tode insgemein zwei 
Stunden, auf seine ausdrückliche Bitte auch eine dritte zu gewähren. 
Eine weitere Verlängerung kann nicht stattfinden. 
8 512. 
Gegen das von dem Standrechte gefällte Urtheil hat kein 
Recurs und kein Gnadengesuch statt. 
8 513. 
Ueber die Vorgänge im Standrechte ist ein ordentliches Pro- 
tofoll zu führen, in vasselbe alles Wesentliche, besonder8 was die 
eigentliche Beschaffenheit der That und die Beweise betrifft sammt 
den bei der Berathschlagung aufgenommenen Stimmen, "unv dem 
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