8 428.
Die Kundmachung des wider einen Abwesenden over Flüch-
tigen auf Bestrafung gefällten Urtheiles geschieht auf folgende
Art: An einem zur Vollziehung öffentlicher Strafen bestimmten
Orte wird ein Pfahl, oder wenn die Todesstrafe verhängt ist, ein
Galgen errichtet und daselbst das Strafurtheil solcher Gestalt an-
geschlagen , daß es der Vorübergehende leicht lesen, aber Niemand
abreißen und sonst vertilgen könne. Das Urtheil ist durch drei
auf einander folgende Tage also angeheftet zu lassen , nebstvem
dreimal in die Zeitungsblätter ver Provinz einzurü&ken, wo es er-
lassen worden.
8 499.
So weit ein solches Urtheil den Verlust des Adels verhängt,
und so weit aus demselben die in dem 8 23 erwähnten allge-
meinen Wirkungen entstehen, muß es auch bei fortvauernder Abwe-
senheit ves Verurtheilten zur Erfüllung gebracht werden. Geräth
ver Flüchtige nach ver Hand in Verhaft, so ist ungeachtet des
vorher auf sein Ausbleiben ergangenen Urtheiles dennoch das ordent-
liche Verfahren bei demjenigen Criminal-Gerichte, welches ehedem
die Edikte ausgefertigt hat, aufzunehmen, und ein neues Urtheil
darüber zu schöpfen.
XVI. Hauptstüs.
Von dem Standrehte.
8 500.
Dringende Nothfälle können das außerordentliche Verfahren
des Standrechtes veranlassen, welches darin besteht, daß das Ver-
brechen auf das Kürzeste untersucht, der Schuldige sogleich verur-
theilt und die Strafe auf der Stelle vollzogen wird.
8 501.
In der Regel kann vas Standrecht nur bei einem Aufruhre
stattfinden ; wenn es nämlich nac< 8 66 bei einer Volksbewegung
oder Zusammenrottung soweit kommt, daß zur Herstellung der
Ruhe die ordentlihen Zwangsmittel nicht mehr zureichen und die
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