Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

8 428. 
Die Kundmachung des wider einen Abwesenden over Flüch- 
tigen auf Bestrafung gefällten Urtheiles geschieht auf folgende 
Art: An einem zur Vollziehung öffentlicher Strafen bestimmten 
Orte wird ein Pfahl, oder wenn die Todesstrafe verhängt ist, ein 
Galgen errichtet und daselbst das Strafurtheil solcher Gestalt an- 
geschlagen , daß es der Vorübergehende leicht lesen, aber Niemand 
abreißen und sonst vertilgen könne. Das Urtheil ist durch drei 
auf einander folgende Tage also angeheftet zu lassen , nebstvem 
dreimal in die Zeitungsblätter ver Provinz einzurü&ken, wo es er- 
lassen worden. 
8 499. 
So weit ein solches Urtheil den Verlust des Adels verhängt, 
und so weit aus demselben die in dem 8 23 erwähnten allge- 
meinen Wirkungen entstehen, muß es auch bei fortvauernder Abwe- 
senheit ves Verurtheilten zur Erfüllung gebracht werden. Geräth 
ver Flüchtige nach ver Hand in Verhaft, so ist ungeachtet des 
vorher auf sein Ausbleiben ergangenen Urtheiles dennoch das ordent- 
liche Verfahren bei demjenigen Criminal-Gerichte, welches ehedem 
die Edikte ausgefertigt hat, aufzunehmen, und ein neues Urtheil 
darüber zu schöpfen. 
XVI. Hauptstüs. 
Von dem Standrehte. 
8 500. 
Dringende Nothfälle können das außerordentliche Verfahren 
des Standrechtes veranlassen, welches darin besteht, daß das Ver- 
brechen auf das Kürzeste untersucht, der Schuldige sogleich verur- 
theilt und die Strafe auf der Stelle vollzogen wird. 
8 501. 
In der Regel kann vas Standrecht nur bei einem Aufruhre 
stattfinden ; wenn es nämlich nac< 8 66 bei einer Volksbewegung 
oder Zusammenrottung soweit kommt, daß zur Herstellung der 
Ruhe die ordentlihen Zwangsmittel nicht mehr zureichen und die 
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