Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

auf freien Fuß bleiben soll, bis gegen ihn rechtliche Beweise von 
dem angeschulveten Verbrechen , und der Unstatthaftigkeit seiner 
Rechtfertigung vorkommen. Auch eine solche beschränkte Ertheilung 
des sicheren Geleites aber kann von dem Criminal-Gerichte nur 
mit Bewilligung des Obergerichtes, an welches hierwegen die An- 
zeige zu machen ist, geschehen, und wenn sie gleich mit obergericht- 
licher Bewilligung erfolgt ist, bleibt dennoch das Criminal-Gericht 
zu solchen Vorsichten verpflichtet , welche vie Entweichung des Be- 
schuldigten , so weit es ohne wirklichen Verhaft möglich ist, zu 
hindern geeignet find. 
8 496. 
Sollte aus besonders wichtigen Ursachen an ver Habhaftwerdung 
des Berufenen vem allgemeinen Wesen äußerst gelegen sein, und 
diese niht anders, als durch seine freiwillige Stellung bewirkt 
werden , der Berufene aber die Zusicherung der Straflosigkeit zur 
Bedingung setzen; so sollen diese Verhältnisse von dem Obergerichte 
der obersten Justizstelle, von dieser aber dem Landesfürsten vorgelegt 
und von daher vie Entscheivung gewärtigt werden, ob und in wie 
weit eine Zusicherung der Straflosigkeit Statt zu finden habe. 
8 497. 
Wäre auch die zweite Frist ver Vorrufung fruchtlos verstrichen, 
so hat das Criminal-Gericht ven Vorgerufenen nach der bei seiner 
Abwesenheit gegen ihn geführten Untersuchung abzuurtheilen. Bei 
solcher Aburtheilung sind die wider den Vorgerufenen vorhandenen 
Beweise so zu betrachten, als ob er dagegen Einwendungen zu 
machen, oder sich zu rechtfertigen, unvermögend wäre, und ist selber 
nach ven Umständen, die in dem zweiten Vorrufungs-Edicte ange- 
zeigt worden, als des Verbrechens geständig zn halten. Die Be- 
rathschlagung und Schöpfung des Urtheiles geschieht ganz auf die 
Art, als ob vas Verfahren wider einen ordentlichen angehaltenen 
Verbrecher wäre geschlossen worden. Das geschöpfte Urtheil muß 
vor der Kundmachung vem Obergerichte, von diesem aber mit 
seinem Gutachten der obersten Justizstelle, und wenn auf Todes- 
strafe erkannt wird, von der obersten Justizstelle mit ihrer Mei- 
nung den Landesfürsten vorgelegt werden. 
zm
	        

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