auf freien Fuß bleiben soll, bis gegen ihn rechtliche Beweise von
dem angeschulveten Verbrechen , und der Unstatthaftigkeit seiner
Rechtfertigung vorkommen. Auch eine solche beschränkte Ertheilung
des sicheren Geleites aber kann von dem Criminal-Gerichte nur
mit Bewilligung des Obergerichtes, an welches hierwegen die An-
zeige zu machen ist, geschehen, und wenn sie gleich mit obergericht-
licher Bewilligung erfolgt ist, bleibt dennoch das Criminal-Gericht
zu solchen Vorsichten verpflichtet , welche vie Entweichung des Be-
schuldigten , so weit es ohne wirklichen Verhaft möglich ist, zu
hindern geeignet find.
8 496.
Sollte aus besonders wichtigen Ursachen an ver Habhaftwerdung
des Berufenen vem allgemeinen Wesen äußerst gelegen sein, und
diese niht anders, als durch seine freiwillige Stellung bewirkt
werden , der Berufene aber die Zusicherung der Straflosigkeit zur
Bedingung setzen; so sollen diese Verhältnisse von dem Obergerichte
der obersten Justizstelle, von dieser aber dem Landesfürsten vorgelegt
und von daher vie Entscheivung gewärtigt werden, ob und in wie
weit eine Zusicherung der Straflosigkeit Statt zu finden habe.
8 497.
Wäre auch die zweite Frist ver Vorrufung fruchtlos verstrichen,
so hat das Criminal-Gericht ven Vorgerufenen nach der bei seiner
Abwesenheit gegen ihn geführten Untersuchung abzuurtheilen. Bei
solcher Aburtheilung sind die wider den Vorgerufenen vorhandenen
Beweise so zu betrachten, als ob er dagegen Einwendungen zu
machen, oder sich zu rechtfertigen, unvermögend wäre, und ist selber
nach ven Umständen, die in dem zweiten Vorrufungs-Edicte ange-
zeigt worden, als des Verbrechens geständig zn halten. Die Be-
rathschlagung und Schöpfung des Urtheiles geschieht ganz auf die
Art, als ob vas Verfahren wider einen ordentlichen angehaltenen
Verbrecher wäre geschlossen worden. Das geschöpfte Urtheil muß
vor der Kundmachung vem Obergerichte, von diesem aber mit
seinem Gutachten der obersten Justizstelle, und wenn auf Todes-
strafe erkannt wird, von der obersten Justizstelle mit ihrer Mei-
nung den Landesfürsten vorgelegt werden.
zm