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8 492.
Erscheint der Vorgerufene binnen der angesetzten Frist nicht,
so wird die Vorrufung mittelst eines zweiten Edictes wiederholt.
Dieses Edict soll nebst dem Namen und Stande des Vorgerufenen,
das gegen ihn vorgekommene Verbrechen mit den wesentlichen Um-
ständen, die auf die strengere Aburtheilung Beziehung haben, und
zugleich den Auftrag enthalten, daß ver Vorgerufene sich binnen sech-
zig Tagen vor das Criminal-Gericht stellen soll, widrigen Falls er
als des angeschuldeten Verbrechens geständig würde, geachtet werden.
8 493.
Das eine und andere Vorufungsedict muß in dem Orte, wo
das Verbrechen begangen, in demjenigen, wo der Beschuldigte
seinen bekannten Wohnsitz hatte, und da, wo der Sitz des Crimi-
nal-Gerichtes ist, auf die bei allen übrigen gerichtlichen Vorladungen
gewöhnliche Art angeschlagen und während der Frist des Edictes,
wenn der Vorgerufene indessen nicht angehalten worden, wenigstens
einmal in jevem Monate in die Zeitungsblätter der Provinz, wo
die Vorrufung geschieht, eingerückt werden. Auch ist eine Abschrift
davon an vas Obergericht einzusenden, damit , besonders in sehr
wichtigen Fällen, wobei an Habhaftwerdung des Thäters viel ge-
legen ist, wegen gleicher Kundmachung in den Zeitungsblättern der
übrigen Provinzen oder auch in fremden Ländern das Nöthige
veranlaßt werde.
8 494.
Erscheint ver Vorgerufene vor dem Gerichte, das ihn berufen
hat, auf die erste oder zweite Vorrufung, so ist ver allgemeinen
gesezmäßigen Ordnung nach zu verfahren. Stellt er sich vor ein
anderes Gericht, so hat dasselbe ihn an das Criminal-Gericht,
von welchem die Einberufung geschehen ist, zur rechtlichen Verhand-
lung zu überliefern.
8 495.
Verlangte der Berufene die Ertheilung eines sicheren Ge-
leites so kann dieses zwar nicht darauf. daß er vom Untersuchungs-
Prozesse , und der Aburtheilung verschont bleiben , oder niemals
angehalten werden soll , ertheilt werden ; vo< fann man ihm die
Zusicherung geben , daß er während der Untersuchung so lange
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