Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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I]. Hauptstü>. 
1. Abschnitt. 
Von der Zustizpflege. 
Die Gerichtsbarkeit im Fürstenthum wird durc< das Landge- 
richt in Vaduz und im Instanzenzug durch das fürstl. Appellations- 
gericht in Wien und durch das kais. königl. Oberlandesgericht in 
Innsbruck ausgeübt. 
Das Landgericht ist die Gerichtsbehörde erster Instanz. 
Die Leitung ver Geschäftsführung des Amtes liegt einem 
Landrichter ob, welcher nach ven Bestimmungen der österr. Geset- 
gebung zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein muß, vom 
Vorsitzenden des Appellations8gerichtes beeidet wird und für die ge- 
sammte Geschäftsführung verantwortlich bleibt, 
37. 
Der Landrichter handhabt das Auffsichtsrecht, sowohl über die 
Untersuchungsgefängnisse, als auch hinsichtlich der Ueberwachung 
und Verpflegung der Inquisiten. 
Dor Landrichter fungirt als Beisitzer des Gefällenbezirksge- 
richtes Feldkirch , bei vorkommender Aburtheilung von Gefälls- 
übertretungen im Sinne des liechtensteinisch-österreichischen Zoll- 
vertrages. 
Der Landrichter hat bei Aburtheilung von Verbrechen vom 
kais. königl. Oberlandesgericht in Innsbru> die Absendung von zum 
Richteramt befähigten Gerichtsmitgliedern zu erwirken. 
11. Abschnitt. 
Das fürstliche Appellationsgericht, 
4.. 
Das fürstl. Appellation8gericht in Wien ist die zweite Instanz 
in allen Justiz-Angelegenheiten. 
Dasselbe führt die Oberaufsicht über die Zustizpflege in Liech- 
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