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I]. Hauptstü>.
1. Abschnitt.
Von der Zustizpflege.
Die Gerichtsbarkeit im Fürstenthum wird durc< das Landge-
richt in Vaduz und im Instanzenzug durch das fürstl. Appellations-
gericht in Wien und durch das kais. königl. Oberlandesgericht in
Innsbruck ausgeübt.
Das Landgericht ist die Gerichtsbehörde erster Instanz.
Die Leitung ver Geschäftsführung des Amtes liegt einem
Landrichter ob, welcher nach ven Bestimmungen der österr. Geset-
gebung zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein muß, vom
Vorsitzenden des Appellations8gerichtes beeidet wird und für die ge-
sammte Geschäftsführung verantwortlich bleibt,
37.
Der Landrichter handhabt das Auffsichtsrecht, sowohl über die
Untersuchungsgefängnisse, als auch hinsichtlich der Ueberwachung
und Verpflegung der Inquisiten.
Dor Landrichter fungirt als Beisitzer des Gefällenbezirksge-
richtes Feldkirch , bei vorkommender Aburtheilung von Gefälls-
übertretungen im Sinne des liechtensteinisch-österreichischen Zoll-
vertrages.
Der Landrichter hat bei Aburtheilung von Verbrechen vom
kais. königl. Oberlandesgericht in Innsbru> die Absendung von zum
Richteramt befähigten Gerichtsmitgliedern zu erwirken.
11. Abschnitt.
Das fürstliche Appellationsgericht,
4..
Das fürstl. Appellation8gericht in Wien ist die zweite Instanz
in allen Justiz-Angelegenheiten.
Dasselbe führt die Oberaufsicht über die Zustizpflege in Liech-
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