Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Obrigkeiten, veren Bezixk sie durchzieht, Hindernisse gelegt werden 
fönnen; vielmehr sind solche in8gesammt verbunden, gemeinschaft- 
liche Hülfe zu leisten. 
8 485. 
Läßt sich von den erwähnten Mitteln der beabsichtigte Erfolg 
nicht erwarten, und ist die Person ves Thäters aus unbezweifelten 
Merkmahlen und solchen Anzeigungen befannt , die nach vem Ge- 
sede zum Verhafte zureichen, so sind sogleich Ste&briefe auszu- 
senden. 
8 486. 
Diese müssen auch unverzüglich gegen diejenigen ausgefertigt 
werden, welche aus dem Verhafte, während der Untersuchung, oder 
aus der Strafe zu entweichen, Mittel gefunden haben. 
8 487. 
In dem Ste&briefe muß die Person, gegen welche er geht, 
auf das deutlichste keunbar gemacht werden. Das Criminal-Gericht 
entwirft den Steckbrief, und übergibt solchen vem KreiSamte, 
welches ihn sogleich durch eine eigene Currende, die in engere Be- 
zirke eingetheilt wird, und Tag und Nacht zu laufen hat, den 
Criminal-Gerichten und politischen Obrigkeiten seines Kreises mit- 
theilt; zugleich ist eine Abschrift an die Landesstelle einzusenden, 
damit die Kundmachung im ganzen Lande und nach Erforderniß 
auch in andern Provinzen durch die Landesstellen , wie auch nach 
Beschaffenheit der Umstände durch die Zeitungsblätter eingeleitet 
werde. 
8 458. 
Das Criminal-Gericht over vie politische Obrigkeit, so einen 
Stebrief erhält, hat denselben sogleich allen ihren zur öffentlichen 
Wachsamkeit bestellten Beamten, und den Vorstehern aller in ihrem 
Bezirke befindlichen Gemeinden befannt zu machen, damit nicht 
nur von ihnen selbst alle zwe>mäßige Vorsorge getragen, sondern 
auch durch sie Jedermann , besonders aber jeder Hausvater auf- 
merksam gemacht werde , die Anzeige zu thun, wenn ihm eine der 
beschriebenen ähnliche Person vorkommen sollte. 
8 489. 
Wie bei Ste>briefen, so ist auch bei der Beschreibung und
	        

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