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Obrigkeiten, veren Bezixk sie durchzieht, Hindernisse gelegt werden
fönnen; vielmehr sind solche in8gesammt verbunden, gemeinschaft-
liche Hülfe zu leisten.
8 485.
Läßt sich von den erwähnten Mitteln der beabsichtigte Erfolg
nicht erwarten, und ist die Person ves Thäters aus unbezweifelten
Merkmahlen und solchen Anzeigungen befannt , die nach vem Ge-
sede zum Verhafte zureichen, so sind sogleich Ste&briefe auszu-
senden.
8 486.
Diese müssen auch unverzüglich gegen diejenigen ausgefertigt
werden, welche aus dem Verhafte, während der Untersuchung, oder
aus der Strafe zu entweichen, Mittel gefunden haben.
8 487.
In dem Ste&briefe muß die Person, gegen welche er geht,
auf das deutlichste keunbar gemacht werden. Das Criminal-Gericht
entwirft den Steckbrief, und übergibt solchen vem KreiSamte,
welches ihn sogleich durch eine eigene Currende, die in engere Be-
zirke eingetheilt wird, und Tag und Nacht zu laufen hat, den
Criminal-Gerichten und politischen Obrigkeiten seines Kreises mit-
theilt; zugleich ist eine Abschrift an die Landesstelle einzusenden,
damit die Kundmachung im ganzen Lande und nach Erforderniß
auch in andern Provinzen durch die Landesstellen , wie auch nach
Beschaffenheit der Umstände durch die Zeitungsblätter eingeleitet
werde.
8 458.
Das Criminal-Gericht over vie politische Obrigkeit, so einen
Stebrief erhält, hat denselben sogleich allen ihren zur öffentlichen
Wachsamkeit bestellten Beamten, und den Vorstehern aller in ihrem
Bezirke befindlichen Gemeinden befannt zu machen, damit nicht
nur von ihnen selbst alle zwe>mäßige Vorsorge getragen, sondern
auch durch sie Jedermann , besonders aber jeder Hausvater auf-
merksam gemacht werde , die Anzeige zu thun, wenn ihm eine der
beschriebenen ähnliche Person vorkommen sollte.
8 489.
Wie bei Ste>briefen, so ist auch bei der Beschreibung und