="53t - --
XV. Hauptstü>.
Von dem Verfahren wider Abwesende und
Flüchtlinge.
8 482.
Wenn gleich ver Thäter eines der Obrigkeit bekannt gewor-
danen Verbrechens ganz unbekannt , oder sich desselben zu bemäch-
tigen nicht möglich ist, so muß doch stets was wegen Erforschung
der That und der damit verbundenen Umstände, und wegen Her-
beischaffung der Beweismittel vorgeschrieben ist, vorgekehrt , auch
alles, was dem Gesetze gemäß davon in Erfahrung gebracht wor-
den, bet dem Criminal-Gerihte sorgfältig aufbewahrt werden , da-
mit, wenn der Thäter künftig hervorkäme, davon Gebrauch gemacht
werden könne.
8 483.
Trifft die Beschuldigung eines verübten Verbrechens einen
Abwesenden , der aber wahrscheinlich nicht flüchtig geworden ist,
so muß alle Vorsicht angewendet werden, daß er nicht etwa durch die
Oeffentlichkeit ver Vorkehrungen in der vermeinten Sicherheit, dem
Gerichte sei nichts von ihm bekannt, gestört, und entweder von
der Rückkehr abgeschre>t , oder zur Flucht gereizt, oder sonst be-
wogen werde, sich der Nachforschung zu entziehen. In Fällen, wo
etwas solches zu beforgen ist, soll den Spuren des Aufenthaltes
vielmehr im Stillen nachgeforscht, und durch geheime Aufforverung
der Obrigkeiten, in deren Bezirke der Thäter sich einfinden dürfte,
die Anhaltung veranlaßt werden.
S 484.
Zeigen die Umstände, daß der Thäter die Flucht ergriffen
hat, aber noch verfolgt werden kann, so ist es Pflicht des Crimi-
nal-Gerichtes, alles vorzukehren, was immer dienlich sein mag, um
des Thäters habhaft zu werden. Auch müssen alle obrigkeitlichen
Behörden hierin vem Criminal-Gerichte an die Hand gehen. Bei
Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers ist die dazu aufgeforderte
Behörde nicht bloß auf ihren obrigkeitlichen Bezirk beschränkt, son-
dern kann die Spur des Verbrechers unmittelbar bis an die
äußersten Grenzen dieser Länder verfolgen, ohne daß ive von den