Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Gattung, als das, worüber das vorige Urtheil ergangen ist, oder, 
wenn von einer That, worüber bereits das Urtheil gefällt worden, 
nach dem 8 475 neue Umstände von einer solchen Art entde>t 
werden, vermöge welcher die That zu einer andern schweren Gat- 
tung der Verbrechen gehört; kann die Untersuchung wieder vor- 
genommen werden, wofern 
a) die bereits erkannte Strafe sich nicht länger als auf ein 
Jahr erstreckt das neu vorkommende Verbrechen hingegen 
nach dem Gesetze wenigstens eine fünfjährige Strafe nach 
sich zöge, oder 
b) auf das neu vorkommende Verbrechen die Strafe des 
Todes oder lebenslangen Kerkers gesetzt , durch das vorige 
Urtheil aber eine zeitliche Kerkerstrafe ausgemessen ist, oder 
2) aus dem neuvorkommenden Verbrechen ein Schade zu er- 
seen, und gegründete Hoffnung vorhanden ist, daß die 
Entschädigung durch das Verfahren verschafft werden könne. 
8 478. 
Wenn wieder einen bereits Abgeurtheilten neue Anzeigungen 
eines vor seiner Aburtheilung von ihm in einer dem Gerichte noch 
unbekannten Gesellschaft begangenen Verbrechens vorkommen , kann 
derselbe in der Untersuchung zur Entdeckung der Mitschuldigen aller- 
dings zur Rede gestellt werden , wenn gleich wider ihn. selbst nach 
der Anordnung der vorhergehenden Paragraphe wegen dieses neu 
hervorgekommenen Verbrechens kein neues Strafurtheil ergehen kann. 
S 479. 
Auch der Abgeurtheilte selbst, und Jedermann für ihn, kann 
die Wiederaufnehmung der Untersuchung fordern, wenn er durch 
das vorige Urtheil nicht für schuldlos erkannt ist, nun aber solche 
Beweise. an die Hand gegeben werden , die in der vorigen Unter- 
suchung nicht vorgekommen, und so beschaffen sind, daß sie ge- 
gründete Hoffnung zeigen, durch ihre Erörterung die Schuldlosig- 
keit des Abgeurtheilten wirklich außer Zweifel zu setzen. Befände 
sim ein solcher Abgeurtheilter in der Strafe, 10 hat ex seine 
neuen Befehle, und die Wege, durch welche die Wahrheit der- 
selben erforscht werden kann, dem Vorsteher ves Strafortes anzu-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.