Gattung, als das, worüber das vorige Urtheil ergangen ist, oder,
wenn von einer That, worüber bereits das Urtheil gefällt worden,
nach dem 8 475 neue Umstände von einer solchen Art entde>t
werden, vermöge welcher die That zu einer andern schweren Gat-
tung der Verbrechen gehört; kann die Untersuchung wieder vor-
genommen werden, wofern
a) die bereits erkannte Strafe sich nicht länger als auf ein
Jahr erstreckt das neu vorkommende Verbrechen hingegen
nach dem Gesetze wenigstens eine fünfjährige Strafe nach
sich zöge, oder
b) auf das neu vorkommende Verbrechen die Strafe des
Todes oder lebenslangen Kerkers gesetzt , durch das vorige
Urtheil aber eine zeitliche Kerkerstrafe ausgemessen ist, oder
2) aus dem neuvorkommenden Verbrechen ein Schade zu er-
seen, und gegründete Hoffnung vorhanden ist, daß die
Entschädigung durch das Verfahren verschafft werden könne.
8 478.
Wenn wieder einen bereits Abgeurtheilten neue Anzeigungen
eines vor seiner Aburtheilung von ihm in einer dem Gerichte noch
unbekannten Gesellschaft begangenen Verbrechens vorkommen , kann
derselbe in der Untersuchung zur Entdeckung der Mitschuldigen aller-
dings zur Rede gestellt werden , wenn gleich wider ihn. selbst nach
der Anordnung der vorhergehenden Paragraphe wegen dieses neu
hervorgekommenen Verbrechens kein neues Strafurtheil ergehen kann.
S 479.
Auch der Abgeurtheilte selbst, und Jedermann für ihn, kann
die Wiederaufnehmung der Untersuchung fordern, wenn er durch
das vorige Urtheil nicht für schuldlos erkannt ist, nun aber solche
Beweise. an die Hand gegeben werden , die in der vorigen Unter-
suchung nicht vorgekommen, und so beschaffen sind, daß sie ge-
gründete Hoffnung zeigen, durch ihre Erörterung die Schuldlosig-
keit des Abgeurtheilten wirklich außer Zweifel zu setzen. Befände
sim ein solcher Abgeurtheilter in der Strafe, 10 hat ex seine
neuen Befehle, und die Wege, durch welche die Wahrheit der-
selben erforscht werden kann, dem Vorsteher ves Strafortes anzu-