Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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dann wieder zur Verantwortung gezogen werden , wenn von der 
Zeit des ergangenen Lossprechungsurtheiles das Verbrechen durch 
Verjährung noch nicht erloschen ist, und solche ganz neue Beweis- 
mittel vorgefunden werden, woraus sih mit Grund die Verur- 
theilung erwarten läßt. Vor Einleitung der Untersuchung muß 
jedoch die Anzeige an das Obergericht gemacht, und die Entschei- 
dung hierüber abgewartet werden. 
8 475. 
Wider einen bereits zur Strafe verurtheilten Verbrecher, 
kann wegen neu hervorgekommener Umstände derselben That nur 
dann eine neue Untersuchung Statt finden, wann diese Umstände 
mit ven im 8 472 angegebenen Erfordernissen versehen und so 
beschaffen sind, daß nach dem Gesetze eine wenigstens zehnjährige 
Strafe zu bestimmen wäre, da nur eine Strafe unter fünf Jahren 
oder , wann nach dem Geseße die Strafe des Todes oder lebens- 
langen Kerkers bevorstünde, nur auf eine zeitliche Kerkerstrafe er- 
kannt worden ist. 
8 476. 
Wegen eines vor dem Strafurtheile begangenen Verbrechens 
eben verselben Gattung, wie dasjenige ist, worüber bereits das 
Strafurtheil geschöpft worden, kann der Verurtheilte nur dann zu 
einem neuen Verfahren gezogen werden , wann die neu entdeckten 
Umstände die im 8 472 erwähnten Erfordernisse haben, und zu- 
gleich die vorkommende Wiederholung des Verbrechens von solcher 
Art ist, daß das Gesetz insgemein eine wenigstens zehnjährige 
Strafe darauf verhängt, da in der vorigen Aburtheilung die 
Strafe wegen dieser damals nicht bekannt, over nicht bewiesen 
gewesenen Wiederholung unter fünf Jahren ausgemessen worden. 
Wegen ehemals unbekannt gewesener Wiederholung eines Ver- 
brechens von minderer Art kann ein neues Verfahren, nicht um 
eine strengere Strafe auszumessen, sondern nur so weit Statt finden, 
als es etwa auf eine Entschädigung ankommt, und aus vem Zu- 
sammenhang der vorigen Akten mit den neu entdeckten Umständen 
sich mit Grund hoffen läßt, eine Entschädigung verschaffen zu können. 
8 477. 
Wenn ein ehemals begangenes Verbrechen, von einter anderen
	        

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