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dann wieder zur Verantwortung gezogen werden , wenn von der
Zeit des ergangenen Lossprechungsurtheiles das Verbrechen durch
Verjährung noch nicht erloschen ist, und solche ganz neue Beweis-
mittel vorgefunden werden, woraus sih mit Grund die Verur-
theilung erwarten läßt. Vor Einleitung der Untersuchung muß
jedoch die Anzeige an das Obergericht gemacht, und die Entschei-
dung hierüber abgewartet werden.
8 475.
Wider einen bereits zur Strafe verurtheilten Verbrecher,
kann wegen neu hervorgekommener Umstände derselben That nur
dann eine neue Untersuchung Statt finden, wann diese Umstände
mit ven im 8 472 angegebenen Erfordernissen versehen und so
beschaffen sind, daß nach dem Gesetze eine wenigstens zehnjährige
Strafe zu bestimmen wäre, da nur eine Strafe unter fünf Jahren
oder , wann nach dem Geseße die Strafe des Todes oder lebens-
langen Kerkers bevorstünde, nur auf eine zeitliche Kerkerstrafe er-
kannt worden ist.
8 476.
Wegen eines vor dem Strafurtheile begangenen Verbrechens
eben verselben Gattung, wie dasjenige ist, worüber bereits das
Strafurtheil geschöpft worden, kann der Verurtheilte nur dann zu
einem neuen Verfahren gezogen werden , wann die neu entdeckten
Umstände die im 8 472 erwähnten Erfordernisse haben, und zu-
gleich die vorkommende Wiederholung des Verbrechens von solcher
Art ist, daß das Gesetz insgemein eine wenigstens zehnjährige
Strafe darauf verhängt, da in der vorigen Aburtheilung die
Strafe wegen dieser damals nicht bekannt, over nicht bewiesen
gewesenen Wiederholung unter fünf Jahren ausgemessen worden.
Wegen ehemals unbekannt gewesener Wiederholung eines Ver-
brechens von minderer Art kann ein neues Verfahren, nicht um
eine strengere Strafe auszumessen, sondern nur so weit Statt finden,
als es etwa auf eine Entschädigung ankommt, und aus vem Zu-
sammenhang der vorigen Akten mit den neu entdeckten Umständen
sich mit Grund hoffen läßt, eine Entschädigung verschaffen zu können.
8 477.
Wenn ein ehemals begangenes Verbrechen, von einter anderen