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Hiernach muß vas Urtheil die bestimmte Strafart , folglich , wenn
auf Kerkerstrafe geurtheilt wird , den Grad, die Zeit der Dauer,
wie auch die etwa hinzugeseßten Verschärfungen, den Verlust des
Adels, oder die Landesverweisung so deutlich ausdrücken , daß bei
dem Vollzuge nicht der mindeste Zweifel entstehen könne.
8 430.
Auf Todesstrafe kann das Urtheil nur damals ergehen,
wenn das von dem Gesetze mit dieser Strafe belegte Verbrechen
wider den Beschuldigten durch sein Geständniß, oder durch ge-
schworene Zeugnisse rechtlich bewiesen, und zugleich ver Thatbe-
stand vollkommen nach Allen erheblichen Umständen rechtlich er-
hoben ist. Kann der Thatbestand auf solche Art nicht mehr er-
hoben werden, oder ist ver Beschuldigte nur dur< Mitschuldige
oder aus vem Zusammentreffen der Umstände rechtlich überwiesen,
so fann er zu keiner längeren als zwanzigjährigen Kerterstrafe
verurtheilt werden.
3 431.
Auch dann, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen
Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt
hat, over wenn von der Zeit des begangenen Verbrechens ein Zeit-
raum von zwanzig Jahren verflossen ist, und die im 8 208 ent-
haltenen Bedingungen eintreffen , ist anstatt der Todesstrafe, auf
schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkenneu.
8S 432.
Das nach der Mehrheit der Stimmen ausgefallene Urtheil
muß von vem Vorsitzenden wörtlich zu Protokol gegeben, auf der
Stelle die Ausfertigung darüber durch den Gerichtsschreiber ge-
macht, und diese von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtes unter-
schrieben werden.
XIV. Hauptstüd.
Von Wiederaufnehmung der Untersuchung wegen
neuer Umstände.
8 474.
Wer durch Urtheil von einem Verbrechen lo8gesprochen , und
schuldlos erklärt worden ist, kann dieses Verbrechens halber nur