Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

79 - 
Hiernach muß vas Urtheil die bestimmte Strafart , folglich , wenn 
auf Kerkerstrafe geurtheilt wird , den Grad, die Zeit der Dauer, 
wie auch die etwa hinzugeseßten Verschärfungen, den Verlust des 
Adels, oder die Landesverweisung so deutlich ausdrücken , daß bei 
dem Vollzuge nicht der mindeste Zweifel entstehen könne. 
8 430. 
Auf Todesstrafe kann das Urtheil nur damals ergehen, 
wenn das von dem Gesetze mit dieser Strafe belegte Verbrechen 
wider den Beschuldigten durch sein Geständniß, oder durch ge- 
schworene Zeugnisse rechtlich bewiesen, und zugleich ver Thatbe- 
stand vollkommen nach Allen erheblichen Umständen rechtlich er- 
hoben ist. Kann der Thatbestand auf solche Art nicht mehr er- 
hoben werden, oder ist ver Beschuldigte nur dur< Mitschuldige 
oder aus vem Zusammentreffen der Umstände rechtlich überwiesen, 
so fann er zu keiner längeren als zwanzigjährigen Kerterstrafe 
verurtheilt werden. 
3 431. 
Auch dann, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen 
Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt 
hat, over wenn von der Zeit des begangenen Verbrechens ein Zeit- 
raum von zwanzig Jahren verflossen ist, und die im 8 208 ent- 
haltenen Bedingungen eintreffen , ist anstatt der Todesstrafe, auf 
schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkenneu. 
8S 432. 
Das nach der Mehrheit der Stimmen ausgefallene Urtheil 
muß von vem Vorsitzenden wörtlich zu Protokol gegeben, auf der 
Stelle die Ausfertigung darüber durch den Gerichtsschreiber ge- 
macht, und diese von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtes unter- 
schrieben werden. 
XIV. Hauptstüd. 
Von Wiederaufnehmung der Untersuchung wegen 
neuer Umstände. 
8 474. 
Wer durch Urtheil von einem Verbrechen lo8gesprochen , und 
schuldlos erklärt worden ist, kann dieses Verbrechens halber nur
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.