Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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desselben erlittenen Widerstandes an seiner Person oder 
Kleidung entdeckt worden ; 
daß etwas bei ihm gefunden, oder von ihm bei der Ver- 
folgung weggeworfen worden, was der Getödtete over Ver- 
lezte zur Zeit des an ihm verübten Verbrechens bei sich 
hatte. 
Wenn das Widerspiel dessen, was der Beschuldigte zu 
seiner Verantwortung über die gegen ihn streitenden An- 
zeigungen vorbringt, rechtlich bewiesen , folglich seine Ver- 
antwortung offenbar falsch ist, dann kann auch Einer der 
hier bemerkten Umstände zur Ueberweisung hinreichen. 
IV. Bei andern Verbrechen muß sich aus der Untersuchung 
flar zeigen, daß der Beschudilgte ein Mensch ist, zu dem man sich 
des angeschuldeten Verbrechens allerdings versehen kann, entweder, 
weil er schon eher um eines Verbrechenswillen in gerichtliche Un- 
terfuchung gezogen , und nicht für schuldlos erkannt worden , oder, 
weil er sich über keinen ehrbaren Nahrungsweg auszuweisen ver- 
mögend ist, oder weil er mit berüchtigten Verbrechern Gesellschaft 
und vertrauten Umgang gehabt hat. 
Nebst vem müssen wenigstens zwei ver nachfolgenden Um- 
stände auf den Beschuldigten zu treffen, und rechtlich bewiesen sein : 
a) daß bei ihm; oder in seiner Wohnung, oder in einem 
andern für ihn zugänglichen Aufbewahrungsorte solche 
Werkzeuge gefunden worden , die zur Ausübung des Ver- 
brechens dienen, und demselben in seinem Stande und Ge- 
werbe ganz überflüssig sind ; 
b) daß bei ihm, oder in seiner Wohnung, oder in einem von 
ihm gewählten Aufbewahrungsorte Gegeustände des Ver- 
brechens, oder znrücgelassene Merkmahle vesselben, worin 
sie immer bestehen mögen, angetroffen werden ; 
daß er an dem -Drte wo das Verbrechen begangen wor- 
den, vor, während oder nach der That sich eingeschlichen, 
oder verborgen gehalten, oder darans fortgeschlichen habe ; 
1) daß er nach ruchtbar gewordenen Verbrechen ohne andere 
scheinbare Ursache entflohen , oder sich verborgen gehalten ; 
e) daß er .einen Handwerksmann over Künstler angegangen
	        

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