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desselben erlittenen Widerstandes an seiner Person oder
Kleidung entdeckt worden ;
daß etwas bei ihm gefunden, oder von ihm bei der Ver-
folgung weggeworfen worden, was der Getödtete over Ver-
lezte zur Zeit des an ihm verübten Verbrechens bei sich
hatte.
Wenn das Widerspiel dessen, was der Beschuldigte zu
seiner Verantwortung über die gegen ihn streitenden An-
zeigungen vorbringt, rechtlich bewiesen , folglich seine Ver-
antwortung offenbar falsch ist, dann kann auch Einer der
hier bemerkten Umstände zur Ueberweisung hinreichen.
IV. Bei andern Verbrechen muß sich aus der Untersuchung
flar zeigen, daß der Beschudilgte ein Mensch ist, zu dem man sich
des angeschuldeten Verbrechens allerdings versehen kann, entweder,
weil er schon eher um eines Verbrechenswillen in gerichtliche Un-
terfuchung gezogen , und nicht für schuldlos erkannt worden , oder,
weil er sich über keinen ehrbaren Nahrungsweg auszuweisen ver-
mögend ist, oder weil er mit berüchtigten Verbrechern Gesellschaft
und vertrauten Umgang gehabt hat.
Nebst vem müssen wenigstens zwei ver nachfolgenden Um-
stände auf den Beschuldigten zu treffen, und rechtlich bewiesen sein :
a) daß bei ihm; oder in seiner Wohnung, oder in einem
andern für ihn zugänglichen Aufbewahrungsorte solche
Werkzeuge gefunden worden , die zur Ausübung des Ver-
brechens dienen, und demselben in seinem Stande und Ge-
werbe ganz überflüssig sind ;
b) daß bei ihm, oder in seiner Wohnung, oder in einem von
ihm gewählten Aufbewahrungsorte Gegeustände des Ver-
brechens, oder znrücgelassene Merkmahle vesselben, worin
sie immer bestehen mögen, angetroffen werden ;
daß er an dem -Drte wo das Verbrechen begangen wor-
den, vor, während oder nach der That sich eingeschlichen,
oder verborgen gehalten, oder darans fortgeschlichen habe ;
1) daß er nach ruchtbar gewordenen Verbrechen ohne andere
scheinbare Ursache entflohen , oder sich verborgen gehalten ;
e) daß er .einen Handwerksmann over Künstler angegangen