Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Erledigungen zusammenhängen, so werden vem Landgerichte eben- 
falls die Evidenzhaltung des Bodenkatasters. und die Ertheilung 
der Grundtrennungsbewilligungen überwiesen. 
Der Wirkungskreis der einzelnen Behörden ist in der vorlie- 
genden, von Mir genehmigten Amtsinstruktion vorgezeichnet, und es 
tritt jene vom 29. September 1862 mit vem obigen Tage außer 
Wirksamkeit. 
Mit ver Durchführung dieser Berordnung beauftrage I< 
Meinen Landesverwesexr. 
Wien, am 30. Mai 1871. 
Johann m. p. 
Carl v. Hausen m. p. 
Landesverweser. 
Auszug 
aus der Amfsinstruktion für Cie Landesbekörlen ses Fürstentums 
Liechkenstein. 
[. Hauptstü>. 
11. Abschnitt. 
Der Landesverweser. 
Der Landesverweser hat für die gesezmäßige Einrichtung und 
Instandhaltung der Arreste überhaupt und für die gehörige Ver- 
pflegung und Beaufsichtigung der Sträflinge zu sorgen . . 
10. 
Der Landesverweser überwacht den gesezmäßigen und unun- 
terbrochenen Geschäftsgang des Landgerichtes und ist verpflichtet, 
wahrgenommene Vorschriftswidrigkeiten oder einlangende Beschwer- 
den der Parteien unverzüglich dem fürstl. Appellations-Gerichte zur 
Kenntniß zu bringen.
	        

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