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Erledigungen zusammenhängen, so werden vem Landgerichte eben-
falls die Evidenzhaltung des Bodenkatasters. und die Ertheilung
der Grundtrennungsbewilligungen überwiesen.
Der Wirkungskreis der einzelnen Behörden ist in der vorlie-
genden, von Mir genehmigten Amtsinstruktion vorgezeichnet, und es
tritt jene vom 29. September 1862 mit vem obigen Tage außer
Wirksamkeit.
Mit ver Durchführung dieser Berordnung beauftrage I<
Meinen Landesverwesexr.
Wien, am 30. Mai 1871.
Johann m. p.
Carl v. Hausen m. p.
Landesverweser.
Auszug
aus der Amfsinstruktion für Cie Landesbekörlen ses Fürstentums
Liechkenstein.
[. Hauptstü>.
11. Abschnitt.
Der Landesverweser.
Der Landesverweser hat für die gesezmäßige Einrichtung und
Instandhaltung der Arreste überhaupt und für die gehörige Ver-
pflegung und Beaufsichtigung der Sträflinge zu sorgen . .
10.
Der Landesverweser überwacht den gesezmäßigen und unun-
terbrochenen Geschäftsgang des Landgerichtes und ist verpflichtet,
wahrgenommene Vorschriftswidrigkeiten oder einlangende Beschwer-
den der Parteien unverzüglich dem fürstl. Appellations-Gerichte zur
Kenntniß zu bringen.