Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

8 403. 
Die Zeugenaussage kann zum rechtlihen Beweise dienen 
wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen ist: 
2) sie muß freimüthig abgelegt, weder durch Verständniß, 
Anstiftung, Verdrehung, Bestechung, Belohnung, no< durch 
Bedrohung oder Gewaltthätigkeit vem Zeugen in den Mund 
gelegt sein * 
sie muß die That oder ven Umstand, wovon sie die Wahr- 
heit bestättigen soll , deutlich und bestimmt enthalten ; und 
*) auf des Zeugen eigener sicherer Kenntniß, nicht auf Hören 
sagen , Vermuthungen , Wahrscheinlichkeiten oder Sc<luß- 
folgerungen beruhen; 
d) fie muß beschworen sein ; 
2) es muß sich weder aus den persönlichen Verhältnissen des 
Zeugen, noch aus dem Inhalte der Aussage eine Bedenk- 
lichkeit äußern , welche na< unparteiischem Begriffe die 
Glaubwürdigkeit schwäche ; 
- die Aussage muß mit den übrigen vorhandenen Erfahrungen 
wenigstens insoweit übereinstimmen, daß in wesentlichen 
Umständen kein Widerspruch erscheint. 
8 404. 
Im Allgemeinen sind die Aussagen zweier Zeugen zum recht- 
lichen Beweise erforderlih. Do ist, 
a) in dem Falle, wo der Beweis der That auf andere Art 
nicht möglich wäre, die Ausfage desSjenigen, an dem das 
Verbrechen verübt worden, für zureichend anzusehen, um 
die Beschaffenheit der That zu beweisen ; 
"1 der Betrag des aus dem Verbrechen entstandenen Schadens, 
soweit es sich um dessen Ersatz handelt, wird durch das 
Zeugniß vdesjenigen rechtlich bewiesen, dem der Schaden 
zugefügt worden, oder in dessen Verwahrung die Sache, 
woran der Schade geschehen ist, sich befunden hat, obschon 
die Entschädigung over Genugthuung erfolget; 
7) um diejenige Erfahrung über vie Umstände des Verbrechens 
einzuholen, welche zur rechtlichen Beweiskraft des Geständ- 
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