8 403.
Die Zeugenaussage kann zum rechtlihen Beweise dienen
wenn sie mit folgenden Erfordernissen versehen ist:
2) sie muß freimüthig abgelegt, weder durch Verständniß,
Anstiftung, Verdrehung, Bestechung, Belohnung, no< durch
Bedrohung oder Gewaltthätigkeit vem Zeugen in den Mund
gelegt sein *
sie muß die That oder ven Umstand, wovon sie die Wahr-
heit bestättigen soll , deutlich und bestimmt enthalten ; und
*) auf des Zeugen eigener sicherer Kenntniß, nicht auf Hören
sagen , Vermuthungen , Wahrscheinlichkeiten oder Sc<luß-
folgerungen beruhen;
d) fie muß beschworen sein ;
2) es muß sich weder aus den persönlichen Verhältnissen des
Zeugen, noch aus dem Inhalte der Aussage eine Bedenk-
lichkeit äußern , welche na< unparteiischem Begriffe die
Glaubwürdigkeit schwäche ;
- die Aussage muß mit den übrigen vorhandenen Erfahrungen
wenigstens insoweit übereinstimmen, daß in wesentlichen
Umständen kein Widerspruch erscheint.
8 404.
Im Allgemeinen sind die Aussagen zweier Zeugen zum recht-
lichen Beweise erforderlih. Do ist,
a) in dem Falle, wo der Beweis der That auf andere Art
nicht möglich wäre, die Ausfage desSjenigen, an dem das
Verbrechen verübt worden, für zureichend anzusehen, um
die Beschaffenheit der That zu beweisen ;
"1 der Betrag des aus dem Verbrechen entstandenen Schadens,
soweit es sich um dessen Ersatz handelt, wird durch das
Zeugniß vdesjenigen rechtlich bewiesen, dem der Schaden
zugefügt worden, oder in dessen Verwahrung die Sache,
woran der Schade geschehen ist, sich befunden hat, obschon
die Entschädigung over Genugthuung erfolget;
7) um diejenige Erfahrung über vie Umstände des Verbrechens
einzuholen, welche zur rechtlichen Beweiskraft des Geständ-
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