Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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näher verwandt sind, sein Ehegenoß oder die ihm in dem ersten 
Grade verschwängert sind, "ein Zeugniß ablegen wollen, hängt von 
ihnen selbst ab. Dieselben können zwar, um auf allen Fall ihr 
Zeugniß zu vernehmen, vorgefordert, sie müssen aber an die ihnen 
zustehende Freiheit , sich der Aussage ents<lagen zu können, aus- 
drülich erinnert und diese Erinnerung muß in dem Protokolle 
angemerkt werden. Nur dann können sie das Zeugniß abzulegen 
sich niht weigern, wenn es um das Verbrechen des Hochverrathes 
zu thun 1-c und sich zugleich mit Grund erwarten läßt, daß 
ihr Zeugniß einen Aufschluß zur näheren Ersorschung noc<h ver- 
borgener Umstände geben könne. 
8.378. 
Insgemein sind die Zeugen von dem Criminal-Gerichte ab- 
zuhören, in dessen Bezirke sie sich zur Zeit befinden. Hält sich 
der Zeuge in vem Bezirke eines andern Criminal - Gerichtes, als 
vesjenigen auf, welches vie Untersuchung zu führen hat; so soll 
Ersteres von dem Letzteren um vie Abhörung ersucht, ihm hierzu 
vie Fragen beigeschlossen und die Kenntniß von dem Geschäfte in- 
soweit mitgetheilt werden , als sie ihm nöthig sein mag, um nach 
Maß der Antworten des- Zeugen , die Sache durch weiter ange- 
messene Fragen aufzuklären. 
8 379. 
Wenn jedoch der Aufenthalt des Zeugen von dem Sike des 
Criminal-Gerichtes weiter, als zwei Meilen entfernt ist, soll die 
Abhörung durch das Ortsgericht geschehen, unter welchem der 
Zeuge sich befindet. Dasselbe ist also in einem solchen Falle ent- 
weder von dem untersuchenden Criminal - Gerichte unmittelbar, 
wenn dessen Bezirk sich dahin erstre>et, over von dem durch dieses 
ersuchten Criminal - Gerichte um die Abhörung auf die in dem 
vorigen Paragraph erwähnte Art anzugehen. 
8 380. 
Wenn über die Person des Beschuldigten ein Zweifel schwebt, 
zu dessen Hebung nöthig ist, dem Beschuldigten den Zeugen per- 
sönlich sehen zu lassen, so sind Zeugen, die nicht über sec<s Meilen 
entfernt sind, bei dem Criminal-Gerichte, welches den Beschuldigten 
im Verhafte hat, zu erscheinen schuldig. Bei weiterer Entfernung
	        

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