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VIII Hauptftü.
Von der Abhörung der Zeugen.
8 374.
Es gehört zum Wesentlihen der Untersuchung, alle Zeugnisse
aufzunehmen, welche die innern uud äußern Bestimmungen eines
begangenen Verbrechens und der dazu gebrauchten Mittel erläutern,
die Ausfagen des Beschuldigten bekräftigen oder widerlegen, seine
Schuld oder Schuldlosigkeit, seine mehrere oder mindere Straf-
barkeit an den Tag legen können. Daher müssen alle Personen
abgehört werden, von welchen entweder aus den schon aufgenom-
menen Verhören der Zeugen oder des Beschuldigten selbst vor-
kommt oder sonst nach der Natur der Sache oder nach der während
des Verfahrens enthaltenen Spur sich erwarten läßt, daß sie etwas
zu solchem Zwecke dienliches auszusagen im Stande sind. Ebenso
muß der bereits abgehörte Zeuge, so fern seine Aussage nicht
deutlich genug oder in Folge unvollständig befunden wird, noch
einmal vernommen werden, um das Zweifelhafte zu erörtern , das
Mangelnde nachzuholen.
5 375.
Jeder Zeuge muß seine Aussagen vor Gericht mündlih ab-
legen. Wollte Jemand sich dessen weigern, so soll er durch ge-
richtlihen Zwang gestellt, und mit Geld-= oder Leibesstrafe zur
Aussage verhalten werden. Nur dann, wenn der Zeuge Kranfheit
halber nicht zu Gericht kommen kann, oder aus andern sehr er-
heblihen Ursachen, ist er in seiner Wohnung durch das Gericht
abzuhören. Bei stummen , tauben oder bloß einer dem Gerichte
unverständlihen Sprache kundigen Zeugen ist sich an die Vor-
schriften der 88 356 und 357 zu halten.
8 376.
Nur solche Personen sind nicht abzuhören, welche zur Zeit,
als sie das Zeugniß ablegen sollten , wegen Leibes- oder Geistes-
beschaffenheit die Wahrheit anzugeben, außer Stande sind.
8.377:
Ob des Beschuldigten Berwandte in auf- und absteigender
Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder, oder die ihm noch
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