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; 290 vorgeschrieben worden. Ihre Wiederholung kann jedoch
1 dem ordentlichen Verhöre soweit übergangen werden, als sie
bereits vur< das summarische Verhör außer Zweifel gesetzt sind.
Wenn aber die vaselst gegebene Antwort verdächtig ist, oder, wenn
in Beziehung auf Verbrechen und Anzeigungen daran liegt, von
den persönlichen Umständen des Beschuldigten , von seinen Ange-
hörigen, von seinem Lebenswandel, Umgange, dem von einer Zeit
zur andern gehabten Aufenthalte , gesuchten Nahrungösstande und
überkommenen Vermögen näher unterrichtet zu sein, dann müssen
die Fragen auf diese Punkte gestellt werden, um in der Folge mit
möglichster Zuverlässigkeit über ihn urtheilen zu können, oder auf
Mittel zu kommen , wodurch er, vafern er zum Leugnen Zuflucht
nehme oder sich mit falschen Entschuldigungen los8zuwinden suchte,
näher gefasst und aus seinem eigenen Geständnisse zur Ueberführung
gebracht werden könne.
8.353.
Die besonderen Fragen sind nach den besonderen Umständen
eines jeden Untersuchungsfalles abzufassen. Ihr Zwe ist, den
Befragten dahin zu führen, daß er die That mit ihren wahrhaften
Umständen eröffne, over die ihm zur Last fallende Beschuldigung
ablehne. Das Wesentlichste, worauf bei Abfassung der besondern
Fragen Rücfficht zu nehnren ist, besteht darin:
a) daß jeder Fragepunkt an und für sich, oder in Hinsicht
auf das Ganze zur Sache gehöre, nichts Unnützes, nichts
Unschiesames eingemengt werde;
daß die Fragen zusammen genommen, vie zur Sache ge-
hörigen Umstände der Absicht und Bewegungsursache der
That, des Oxtes, der Zeit, der Art und Weise, der ge-
brauchten Mittel, der Wiederholung, der Hülfeleistung voll-
ständig erschöpfen ;
daß die Fragen nicht etwa dahin zielen, um den Beschul-
digten vurch Zweideutigkeiten oder Verwicklung zu fangen,
jondern jede Frage kurz, deutlich und nur über einen Um-
stand gefaßt sei, damit ver Befragte sie wohl begreife und
bestimmt beantworten könne ;
dq) daß eine Frage aus der andern fließe, wie sich nämlich die