Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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; 290 vorgeschrieben worden. Ihre Wiederholung kann jedoch 
1 dem ordentlichen Verhöre soweit übergangen werden, als sie 
bereits vur< das summarische Verhör außer Zweifel gesetzt sind. 
Wenn aber die vaselst gegebene Antwort verdächtig ist, oder, wenn 
in Beziehung auf Verbrechen und Anzeigungen daran liegt, von 
den persönlichen Umständen des Beschuldigten , von seinen Ange- 
hörigen, von seinem Lebenswandel, Umgange, dem von einer Zeit 
zur andern gehabten Aufenthalte , gesuchten Nahrungösstande und 
überkommenen Vermögen näher unterrichtet zu sein, dann müssen 
die Fragen auf diese Punkte gestellt werden, um in der Folge mit 
möglichster Zuverlässigkeit über ihn urtheilen zu können, oder auf 
Mittel zu kommen , wodurch er, vafern er zum Leugnen Zuflucht 
nehme oder sich mit falschen Entschuldigungen los8zuwinden suchte, 
näher gefasst und aus seinem eigenen Geständnisse zur Ueberführung 
gebracht werden könne. 
8.353. 
Die besonderen Fragen sind nach den besonderen Umständen 
eines jeden Untersuchungsfalles abzufassen. Ihr Zwe ist, den 
Befragten dahin zu führen, daß er die That mit ihren wahrhaften 
Umständen eröffne, over die ihm zur Last fallende Beschuldigung 
ablehne. Das Wesentlichste, worauf bei Abfassung der besondern 
Fragen Rücfficht zu nehnren ist, besteht darin: 
a) daß jeder Fragepunkt an und für sich, oder in Hinsicht 
auf das Ganze zur Sache gehöre, nichts Unnützes, nichts 
Unschiesames eingemengt werde; 
daß die Fragen zusammen genommen, vie zur Sache ge- 
hörigen Umstände der Absicht und Bewegungsursache der 
That, des Oxtes, der Zeit, der Art und Weise, der ge- 
brauchten Mittel, der Wiederholung, der Hülfeleistung voll- 
ständig erschöpfen ; 
daß die Fragen nicht etwa dahin zielen, um den Beschul- 
digten vurch Zweideutigkeiten oder Verwicklung zu fangen, 
jondern jede Frage kurz, deutlich und nur über einen Um- 
stand gefaßt sei, damit ver Befragte sie wohl begreife und 
bestimmt beantworten könne ; 
dq) daß eine Frage aus der andern fließe, wie sich nämlich die
	        

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