Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

verpflichtet , solche dem Obergerichte anzuzeigen , damit die saum- 
selige Behörde durch diejenige , welcher sie untergeordnet ist, zur 
Erfüllung der Verbindlichkeit angehalten, auch zur Verantwortung 
unv nach Beschaffenheit der Umstände zur Strafe gezogen werde. 
Sollte das Criminal-Gericht diese Pflicht außer Acht lassen, so 
fann die Saumseligkeit eines Dritten ihm in der Folge zu keiner 
Entschuldigung dienen. 
S 346. 
Ueber jeden Verhafteten ist unter der Zahl, nnter welcher er 
nach der Borschrift des 8 332 in vem Gefangen-Protokolle ein- 
kommt, von dem Criminal-Gerichte ein eigenes Tagebuch zu führen. 
In dieses ist von der Verhaftnehmung an, Tag für Tag anzu- 
merfen, was in dem Geschäfte vorgekommen, eingelaufen und vor- 
gekehrt worden ist; nachdem Leitfaden vieses Tagebuches sind alle 
auf die Untersuchung sich beziehenden Ersuchschreiben und Antwort, 
Urkunden, Protokolle und was immer sonst dahin einschlägt, in 
der Ordnung, wie diese Stücke nach und nach erwachsen, zusammen 
in der Amtsstube wohl verwahrt aufzubehalten. 
8 347. 
Auch über solche Untersuchungen, bei welchen no< feine be- 
stimmte Person des Verbrechens beschuldigt, oder oder die Beschul- 
digte flüchtig, auf freiem Fuße gelassen ist, muß das Tagebuch auf 
eben gedachte Art und unter der Zahl , unter welcher die Unter- 
suchung in dem Jahre ihren Anfang genommen hat, geführt und 
die Verhandlung aufbewahrt werden. 
VI. Hauptsftü. 
Von vem orventlichen Verhöre des Beschuldigten. 
8 348. 
Was ver Beschuldigte in dem summarischen Verhöre für oder 
wider sich angegeben hat, muß, insofern es auf ein Verbrechen 
Beziehuna hat und nicht schon eher erhoben ist, ungesäumt und 
auf gleiche Art in das Klare gesetzt werden, wie von der Erfor- 
schung des Verbrechens und der Anzeigungen in den vorigen 
Hauptstücken angeordnet ist. 
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