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kann der Beschuldigte weder die Zugebung eines Vertreters oder
Vertheidigers, noch die Mittheilung der vorhandenen Anzeigungen
verlangen. Wie er aber nach dem 8 292 bei der Verhaftung
unverzüglich in die nöthige Kenntniß der Beschuldigung gesetzt wer-
den muß, so hat er auch während des ganzen Verfahrens das un-
beschränkte Recht, alles an die Hand zu geben, was er immer zu
seiner Vertheidigung dienlich erachtet.
8: 338.
Der weitere Zwe der Untersuchung ist:
a) die Mitschuldigen und Theilnehmer an dem Verbrechen zu
entdeden ;
b) denjenigen, die vurc< das Verbrechen Schaden gelitten haben,
Entschädigung zu verschaffen.
Auch hierauf also erstreckt sich die vem Criminal-Gerichte in
dem 8 336 auferlegte Pflicht.
8 339.
So weit es die Erreichung des Zweckes jeder Untersuchung
zuläßt, i,: das Criminal-Gericht verpflichtet, überhaupt, vorzüglich
aber bei solchen Verbrechen die Untersuchung zu befördern, welche
bei dem Volke besonderes Aergerniß erregt haben.
8 340.
Auch dann soll das Criminal-Gericht sich die Beförderung
vorzüglich angelegen sein lassen, wenn es um kleinere Verbrechen
zu thun ist und sich aus dem Verzuge der Untersuchung ergeben
könnte, daß der Verhaft während derselben schwerer als die ver-
wirkte Strafe fallen würde.
““8s 341.
Wenn wider den Verhafteten keine Anzeigungen eines andern
Verbrechens vorkommen, als wegen welches er vor das Criminal-
Gericht gezogen worden und wenn er nicht selbst mehrere Ver-
brechen bekennt, als wieder ihn angezeigt sind ; so ist die Vollendung
der Untersuchung darum nicht aufzuhalten, weil vielleicht gearg-
wohnet wird, daß er noch mehrere zur Zeit unendeckte Verbrechen
begangen habe.