Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Der Gefangenwärter muß täglich in jedem Gefängnisse, worin 
sich ein Verhafteter befindet, die“ Wände, Oefen, Thüren, Fenster 
und Lagerstätte mit Aufmerksamkeit besichtigen, ob nicht Zeichen 
einer von vem Verhafteten zur Entweichung versuchten Vorberei- 
tung wahrgenommen werden. Ebenso muß er täglich die Eisen 
besichtigen, ob sich nicht Merkmahle einer varan versuchten Gewalt 
zeigen. In jedem Falle einer solchen Entve>ung muß er sogleich 
vem Criminal-Gerichte die Anzeige machen. 
8 225. 
Wenn dem Verhafteten die Nahrung gebracht wird, muß der 
Gefangenwärter zugegen sein, und sorgfältig darauf sehen, daß 
demselben nichts heimlich zugestet werde. 
8 326. 
Wenn ver Gefangenwärter vas Gefängniß betritt, soll er, 
insonderheit bei verwegenen Gefangenen, oder wo aus Nothwen- 
digkeit mehrere Gefangene beisammen sind , wenigstens einen Ge- 
hülfen zur Seite haben. Bei Stellung des Verhafteten vor das 
Gericht soll gleiche Behutsamkeit angewendet werden. Ist es noth- 
wendig, das Gefängniß nächtlicher Weile zu betreten ; so foll es 
nie mit offenem Bchte, sondern allezeit mit einer Laterne geschehen. 
8) 327. 
Dem Gefangenwärter ist unter scharfer Bestrafung verboten; 
sich mit dem Verhafteten in ein Gespräch, das auf vessen Umstände 
over Verbrechen Beziehung hat, einzulassen, noc<h unter was immer 
für einem Vorwande auch nur das geringste Geschenk anzunehmen. 
Auch soll er an den Gefangenen, außer in vem Falle, daß er von 
demselben angegriffen würde, nie eigenmächtig Hand anlegen; aber 
von allem, was ihm an des Verhafteten Reden oder Betragen auf- 
fällt, dem Criminal-Gerichte unverzüglich Bericht abstatten. 
8 328. 
Sowie ver Verhaftete von dem Gerichte sowohl, als dem 
Gefangenwärter überhaupt mit aller Schonung, Gelindigkeit und 
Anständigkeit behandelt werden soll; so muß hingegen auch er von 
seiner Seite sich sittsam betragen, und in Allem was Ordnung und 
Reinlichkeit ves Hauses betrifft, sich folgsam bezeigen. 
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