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Der Gefangenwärter muß täglich in jedem Gefängnisse, worin
sich ein Verhafteter befindet, die“ Wände, Oefen, Thüren, Fenster
und Lagerstätte mit Aufmerksamkeit besichtigen, ob nicht Zeichen
einer von vem Verhafteten zur Entweichung versuchten Vorberei-
tung wahrgenommen werden. Ebenso muß er täglich die Eisen
besichtigen, ob sich nicht Merkmahle einer varan versuchten Gewalt
zeigen. In jedem Falle einer solchen Entve>ung muß er sogleich
vem Criminal-Gerichte die Anzeige machen.
8 225.
Wenn dem Verhafteten die Nahrung gebracht wird, muß der
Gefangenwärter zugegen sein, und sorgfältig darauf sehen, daß
demselben nichts heimlich zugestet werde.
8 326.
Wenn ver Gefangenwärter vas Gefängniß betritt, soll er,
insonderheit bei verwegenen Gefangenen, oder wo aus Nothwen-
digkeit mehrere Gefangene beisammen sind , wenigstens einen Ge-
hülfen zur Seite haben. Bei Stellung des Verhafteten vor das
Gericht soll gleiche Behutsamkeit angewendet werden. Ist es noth-
wendig, das Gefängniß nächtlicher Weile zu betreten ; so foll es
nie mit offenem Bchte, sondern allezeit mit einer Laterne geschehen.
8) 327.
Dem Gefangenwärter ist unter scharfer Bestrafung verboten;
sich mit dem Verhafteten in ein Gespräch, das auf vessen Umstände
over Verbrechen Beziehung hat, einzulassen, noc<h unter was immer
für einem Vorwande auch nur das geringste Geschenk anzunehmen.
Auch soll er an den Gefangenen, außer in vem Falle, daß er von
demselben angegriffen würde, nie eigenmächtig Hand anlegen; aber
von allem, was ihm an des Verhafteten Reden oder Betragen auf-
fällt, dem Criminal-Gerichte unverzüglich Bericht abstatten.
8 328.
Sowie ver Verhaftete von dem Gerichte sowohl, als dem
Gefangenwärter überhaupt mit aller Schonung, Gelindigkeit und
Anständigkeit behandelt werden soll; so muß hingegen auch er von
seiner Seite sich sittsam betragen, und in Allem was Ordnung und
Reinlichkeit ves Hauses betrifft, sich folgsam bezeigen.
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