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8. 319.
Wenn der Verhaftete in eine Krankheit verfällt, oder eine
verhaftete Weibsperson der Entbindung nahe kommt, soll dem Cri-
minal-Gerichte sogleich von dem Gefangenwärter die Anzeige ge-
macht werden, damit ohne Verzug alle Hülfe herbeigeschafft werde,
welche die Menschheit fordert. Doch ist nur der eigens dazu be-
stellte Arzt, oder die Wehemutter zu rufen, auch dabei die nöthige
Vorsicht gegen die Entweichung des Verhafteten nicht aus den
Augen zu setzen.
8 320.
Erklärte der Arzt den Zustand des Verhafteten für todesge-
fährlich, so wäre diesem zur geistlihen Hülfe der eigens hierzu
bestimmte Seelsorger zuzulassen.
8 321.
Veberhaupt darf niemand zu dem Verhafteten kommen, und
sich mit ihm besprechen, es sei denn mit besonderer Erlaubniß des
Criminal-Gerichtes, und in Gegenwart eines criminal-gerichtlichen
Beamten, dem die Sprache verständlich ist, worin die Unterredung
gesHehen soll. Auch kann der Verhaftete nicht anders eine Nach-
richt jemanden 'geben, oder von jemanden erhalten, als mündlich,
und zwar nur durch das Criminal-Gericht selbst.
8.3292.
Der von dem Criminal-Gerichte bestellte Gefangenwärter soll
die ihm anvertrauten Schlüssel zu den Gefängnissen nie aus Handen
geben. Ist er durch andere Amtsverrichtungen, oder Krankheit an
Besorgung der Verhafteten auf eine Zeit gehindert, so darf er die
Schlüssel nur demjenigen überlassen, den das Criminal-Gericht
unter gleicher Verbindlichkeit ausdrücklich dazu bestimmt.
8 323.
Wenn dem Verhafteten Eisen anzulegen, oder ihn über dies
anzuketten verordnet ist, muß solches in Gegenwart des Gefangen-
wärters mit aller Vorsicht geschehen , und sollen hierzu keine andern
Eisen gebrauchet werden, als welche der Schlosser, von dem sie ver-
fertigt worden, mit seinem Namen bezeichnet hat.
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