Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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8. 319. 
Wenn der Verhaftete in eine Krankheit verfällt, oder eine 
verhaftete Weibsperson der Entbindung nahe kommt, soll dem Cri- 
minal-Gerichte sogleich von dem Gefangenwärter die Anzeige ge- 
macht werden, damit ohne Verzug alle Hülfe herbeigeschafft werde, 
welche die Menschheit fordert. Doch ist nur der eigens dazu be- 
stellte Arzt, oder die Wehemutter zu rufen, auch dabei die nöthige 
Vorsicht gegen die Entweichung des Verhafteten nicht aus den 
Augen zu setzen. 
8 320. 
Erklärte der Arzt den Zustand des Verhafteten für todesge- 
fährlich, so wäre diesem zur geistlihen Hülfe der eigens hierzu 
bestimmte Seelsorger zuzulassen. 
8 321. 
Veberhaupt darf niemand zu dem Verhafteten kommen, und 
sich mit ihm besprechen, es sei denn mit besonderer Erlaubniß des 
Criminal-Gerichtes, und in Gegenwart eines criminal-gerichtlichen 
Beamten, dem die Sprache verständlich ist, worin die Unterredung 
gesHehen soll. Auch kann der Verhaftete nicht anders eine Nach- 
richt jemanden 'geben, oder von jemanden erhalten, als mündlich, 
und zwar nur durch das Criminal-Gericht selbst. 
8.3292. 
Der von dem Criminal-Gerichte bestellte Gefangenwärter soll 
die ihm anvertrauten Schlüssel zu den Gefängnissen nie aus Handen 
geben. Ist er durch andere Amtsverrichtungen, oder Krankheit an 
Besorgung der Verhafteten auf eine Zeit gehindert, so darf er die 
Schlüssel nur demjenigen überlassen, den das Criminal-Gericht 
unter gleicher Verbindlichkeit ausdrücklich dazu bestimmt. 
8 323. 
Wenn dem Verhafteten Eisen anzulegen, oder ihn über dies 
anzuketten verordnet ist, muß solches in Gegenwart des Gefangen- 
wärters mit aller Vorsicht geschehen , und sollen hierzu keine andern 
Eisen gebrauchet werden, als welche der Schlosser, von dem sie ver- 
fertigt worden, mit seinem Namen bezeichnet hat. 
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