3 214.
Auch ist dem Verhafteten sich einer eigenthümlichen Kleidung
zu gebrauchen, solche durch seine Arbeit, oder aus fremder Hülfe
anzuschaffen, s9 weit es seiner Lage ansteht, erlaubt. Doch soll
nicht nur die wegen ves Geldes bereits in vem 8. 312 bemerkte,
sondern auch die weitere Vorsicht beobachtet werden, daß ihm kein
KleivpungsstüF zukomme, so nicht vorher bei vem Criminal-Gerichte
genau durchsucht worden ist, vamit ihm nichts heimlich zuge-
ste>et werde.
8 315.
Dem Dürftigen hat das Criminal-Gericht die nöthigste Klei-
vung abzureichen. Dasselbe soll aber bei ärmeren Verhafteten über-
haupt dafür sorgen, daß die von ihnen mitgebrachte Kleivung wäh-
vend des Verhaftes nicht ganz abgenülzt werde, und sie sich dadurch
nach geendigtem Verfahren ohne nöthige Kleivung finden. Daher
sind solchen Verhafteten ihre entbehrlichen Kleivungsstücke abzu“
nehmen, und inzwischen bei dem Criminalgerichte aufzubewahren.
Darüber ist aber ein ordentliches Verzeichniß abzufassen , damit
nichts verloren oder verwechselt werde.
8 316.
Ist ver Verhaftete nicht mit einem eigenen Bette versehen,
dessen er sich in dem Gefängnisse bedienen könnte, so soll ihm von
vem Criminal-Gerichte ein Strohsa> und eine Dee, over soge-
nannte Kobe gegeben werden.
8317.
Dem Verhafteten ist jede Handarbeit und Beschäftigung zu
gestatten, insofern solche mit vem Verhafte vereinbarlich, und nicht
zu besorgen ist, daß sie Gelegenheit zur Entweichung, over gewalt-
thätigen Selbstverlezung gebe.
8 318.
Tabak zu s<hmauchen, Licht zu brennen, oder was sonst eine
Flamme hervorbringen könnte, darf vem Verhafteten nicht gestattet,
was aber zur Reinlichkeit des Körpers nöthig ist, soll ihm ver-
schafft werden.
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