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ligion, ein Mitglied ver Landesstände, ein immatriculirtes Mitglied
einer inländischen Universität oder eines inländischen Liceums ;
jo soll das Criminal- Geriht nach dem summarischen Verhöre
sogleich vem Obergerichte die Anzeige davon machen, damit von
diesem ver Behörde, unter welcher der Verhaftete dient, dem
Bischofe , over dem geistlihen Oberhaupte in der Provinz, der
Landschaft, der Universität over dem Liceum die Nachricht gegeben
werde,
8 306.
Wenn der Verhaftete des Hochverrathes, der Verfälschung
öffentlicher Credit8papiere , der Münzfäls<hung , oder sonst eines
durc< große Ausbreitung der Mitschuldigen dem gemeinen Sicher-
heitsstande gefährlichen Verbrechens beschuldiget ist, hat das Cri-
minal-Gericht sogleich die Anzeige an vas Kreisamt zu machen,
damit, wenn indessen in Rücksicht auf den Staat Verfügungen
erforderlich wären, das Nöthige vorgekehrt, und nach Beschaffenheit
der Umstände auch ver Landesstelle Bericht von vem Vorfalle
gegeben werde.
V. Hauptstü>.
Von den Untersuchungs-Gefängnissen.
8 307.
Die Verhafteten sollen nicht nur dem Geschlechte nach abgeson-
dert, sondern überhaupt jeder allein, so viel möglich ist, in einem
eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Besonders ist darauf zu
schen, daß diejenigen, welche einer Mitschuld verdächtig sind, von
einander genügsam entfernt sein. Daher muß bei jedem Criminal-
Gerichte eine seinem Bezirke, und dieser Absonderung angemessene
Anzahl Gefängnisse vorhanden sein.
8 308.
Jedes Gefängniß muß hinlänglich Luft und Licht, und wenig-
stens so viel Raum haben, daß ver Verhaftete darin gehen könne.
&s muß trocken, reinlich und überhaupt so beschaffen sein, daß die
Gesundheit des Verhafteten keiner Gefahr, und er keinem andern
Uebel ausgesezt werde, als die Versicherung von seiner Person, und
die Berhinderung der Entweichung nothwendig mit sich bringt.