Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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ligion, ein Mitglied ver Landesstände, ein immatriculirtes Mitglied 
einer inländischen Universität oder eines inländischen Liceums ; 
jo soll das Criminal- Geriht nach dem summarischen Verhöre 
sogleich vem Obergerichte die Anzeige davon machen, damit von 
diesem ver Behörde, unter welcher der Verhaftete dient, dem 
Bischofe , over dem geistlihen Oberhaupte in der Provinz, der 
Landschaft, der Universität over dem Liceum die Nachricht gegeben 
werde, 
8 306. 
Wenn der Verhaftete des Hochverrathes, der Verfälschung 
öffentlicher Credit8papiere , der Münzfäls<hung , oder sonst eines 
durc< große Ausbreitung der Mitschuldigen dem gemeinen Sicher- 
heitsstande gefährlichen Verbrechens beschuldiget ist, hat das Cri- 
minal-Gericht sogleich die Anzeige an vas Kreisamt zu machen, 
damit, wenn indessen in Rücksicht auf den Staat Verfügungen 
erforderlich wären, das Nöthige vorgekehrt, und nach Beschaffenheit 
der Umstände auch ver Landesstelle Bericht von vem Vorfalle 
gegeben werde. 
V. Hauptstü>. 
Von den Untersuchungs-Gefängnissen. 
8 307. 
Die Verhafteten sollen nicht nur dem Geschlechte nach abgeson- 
dert, sondern überhaupt jeder allein, so viel möglich ist, in einem 
eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Besonders ist darauf zu 
schen, daß diejenigen, welche einer Mitschuld verdächtig sind, von 
einander genügsam entfernt sein. Daher muß bei jedem Criminal- 
Gerichte eine seinem Bezirke, und dieser Absonderung angemessene 
Anzahl Gefängnisse vorhanden sein. 
8 308. 
Jedes Gefängniß muß hinlänglich Luft und Licht, und wenig- 
stens so viel Raum haben, daß ver Verhaftete darin gehen könne. 
&s muß trocken, reinlich und überhaupt so beschaffen sein, daß die 
Gesundheit des Verhafteten keiner Gefahr, und er keinem andern 
Uebel ausgesezt werde, als die Versicherung von seiner Person, und 
die Berhinderung der Entweichung nothwendig mit sich bringt.
	        

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