Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

zeigungen dem Minister eröffnen, damit dieser ven Verhaf- 
teten übernehmen möge. 
5) Wenn ein Criminal-Gericht einer aus seinem Bezirke ent- 
flohenen Person nachsetzet, muß ihm dieselbe, wo sie immer 
innerhalb ves Staatsbezirkes eingeholet wird, überlassen werden 
6) Wenn jemand von einem Criminal-Gerichte um eines Ver-' 
brechenswillen durch Edict vorgerufen ist, und in einem 
andern Criminal-Bezirke betreten wird, ist er von diesem 
an jenes auszuliefern. 
8 222. 
Bei ver für die gemeine Sicherheit besonders wichtigen 
Rechtspflege, welche den Criminal - Gerichten anvertraut wird, ist 
jede Vernachlässigung einer s<weren Verantwortung unterworfen. 
Sollte sich demnach zeigen, vaß ein Verbrecher aus Saumseligkeit 
eines Criminal-Gerichtes dem rechtlichen Verfahren entgangen ist; 
so wäre ein solches Criminal-Gericht zu verhalten, nicht nur den- 
jenigen, die dadurch ihre Entschädigung verloren haben, den Ersatz 
zu leisten, sondern auch alle etwa einem andern Criminal-Gerichte 
dieses Verbrechers halber zur Last gefallenen Kosten zu vergüten. 
Wer an der Saumseligkeit Schuld trägt, ist noch insbesondere zu 
bestrafen. 
8 223. 
Die Criminal-Gerichte find dem Appellations-Gerichte als 
vem Criminal-Obergerichte der Provinz, in welcher sie bestehen, 
und diefes ver obersten Justizstelle untergeordnet. 
8 224. 
Dem Obergerichte ist vie Macht eingeräumet, in besonderen 
Fällen die Verhandlung, anstatt vem ordentlichen Criminal-Gerichte 
einem andern aufzutragen, wenn das Verhältniß des Beschuldigten 
zu dem Gerichtsstande, oder zu dessen Verwaltung, oder nach dem 
Zusammenhange der Sache, vie Beschleunigung und Zuverlässigkeit 
des Verfahrens, over sonst wichts Unseren es erfordern. 
8 225. 
Würde irgend eine Obrigkeit gegen die Vorschrift vieses Ge- 
setzes sich die Gerichtsbarfeit über jemanden, der eines Verbrechens 
beschulviget wird, anmaßen; so ist ihre ausgeübte Handlung un- 
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