Auszug
jener Paragraphen der II Abschnitte des 1. und Il.
Theiles des im Fürstenthum recipirten österr. Straf-
gesehes vom 3. September 1803, welche nicht nach-
träglich durch geseßliche Bestimmungen abgeändert
oder aufgehoben wurden.
Il. Abschnitt.
Vom vechtlicheu Verfahren über Verbrechen.
1. Hauptstü>.
Von ver Gerichtsbarkeit in Absicht auf Verbrechen.
8 211.
In allen denjenigen Fällen, welche in dem ersten Abschnitte
dieses Gesees für Verbrechen erflärt werden , sollen diejenigen
Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben, welche nach der Verfassung
eines jeden Landes die Untersuchung über Verbrechen und die
Aburtheilung zu behandeln haben, und in dem gegenwärtigen Ge-
setzbuche unter ver Benennung der Criminal-Gerichte vorkommen.
8. 212
Die Gericht8barkeit des Criminal-Gerichtes erstrefet sich auf
vessen ganzen Bezirk. Es soll also feine Ausnahme einzelner,
in dem Umfange des Criminal -'Gerichtes befindlicher Gemeinden
oder Personen weiter statt haben , als in vem gegenwärtigen Ge-
setze ausdrüclich bestimmet ist.
8 213.
Die Criminal-Gerichtsbarkeit besteht in ver Pflicht, vie Ver-
brechen zu erforschen, die Verbrecher zu untersuchen, und mit diesen
gesezmäßig zu verfahren.