Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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wenn aber das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche An- 
zeige veranlaßt wurde, von dem Anzeiger zu erseßen sind. 
Wird der Beschuldigte für straffällig erkannt, so muß das 
Urtheil auch ausdrü>en, daß er die Kosten des Strafverfahrens 
zu erseen schuldig sei. Dieser Ersaß kann aber von dem BVer- 
urthelten nur insoweit eingetrieben werden, als er dadurch nach 
vem Ermessen des Criminalgerichtes weder an seinem Nahrungs- 
stande gefährdet, noh an der Erfüllung derjenigen Pflichten ge- 
hindert wird, welche ihm zur Leistung einer aus der strafbaren 
Handlung entspringenden Entschädigung oder zur Ernährung seiner 
Angehörigen obliegen. 
Il. Abschnitt. 
Im Verfahren über Vergehen und Uebertretungen. 
8 27. 
Eine förmliche Verhaftung des eines Vergehens oder einer 
Vebertretung Beschuldigten darf nur in ven im 8 323 lit. db. ec. 
d. f. St.-G. 11. Theil aufgezählten Fällen statt haben. 
Im Uebrigen gelten auch hier die Bestimmungen des 8 1 
vorliegenden Gesetzes , jedoch mit ver Beschränkung , daß die Haft 
niht über 14 Tagen und mit eingeholter obergerichtliher Be- 
willigung niht über 6 Wochen ausgedehnt werden darf. 
8 28. 
Gegen die Urtheile des Landgerichtes wegen Vergehen und 
Übertretungen steht nachbenannten Personen: 
a) vem Verurtheilten , dessen Ehegatten, Vormund und Ver- 
wandten in auf- und absteigender Linie, 
b) dem Beschädigten oder überhaupt demjenigen , der sich in 
seinen privatrechtlihen Ansprüchen verletzt glaubt, oder 
dessen Erben, 
7) dem Kläger bei solchen strafbaren Handlungen, die nur auf 
Verlangen- eines Betheiligten nach dem Strafgesetze straf- 
gerichtlich verfolgt werden dürfen, den Rekurs an das 
Obergericht und eventuell an den obersten Gerichtshof 
unter dem im vorstehenden Absatze I1l. enthaltenen Be-
	        

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