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wenn aber das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche An-
zeige veranlaßt wurde, von dem Anzeiger zu erseßen sind.
Wird der Beschuldigte für straffällig erkannt, so muß das
Urtheil auch ausdrü>en, daß er die Kosten des Strafverfahrens
zu erseen schuldig sei. Dieser Ersaß kann aber von dem BVer-
urthelten nur insoweit eingetrieben werden, als er dadurch nach
vem Ermessen des Criminalgerichtes weder an seinem Nahrungs-
stande gefährdet, noh an der Erfüllung derjenigen Pflichten ge-
hindert wird, welche ihm zur Leistung einer aus der strafbaren
Handlung entspringenden Entschädigung oder zur Ernährung seiner
Angehörigen obliegen.
Il. Abschnitt.
Im Verfahren über Vergehen und Uebertretungen.
8 27.
Eine förmliche Verhaftung des eines Vergehens oder einer
Vebertretung Beschuldigten darf nur in ven im 8 323 lit. db. ec.
d. f. St.-G. 11. Theil aufgezählten Fällen statt haben.
Im Uebrigen gelten auch hier die Bestimmungen des 8 1
vorliegenden Gesetzes , jedoch mit ver Beschränkung , daß die Haft
niht über 14 Tagen und mit eingeholter obergerichtliher Be-
willigung niht über 6 Wochen ausgedehnt werden darf.
8 28.
Gegen die Urtheile des Landgerichtes wegen Vergehen und
Übertretungen steht nachbenannten Personen:
a) vem Verurtheilten , dessen Ehegatten, Vormund und Ver-
wandten in auf- und absteigender Linie,
b) dem Beschädigten oder überhaupt demjenigen , der sich in
seinen privatrechtlihen Ansprüchen verletzt glaubt, oder
dessen Erben,
7) dem Kläger bei solchen strafbaren Handlungen, die nur auf
Verlangen- eines Betheiligten nach dem Strafgesetze straf-
gerichtlich verfolgt werden dürfen, den Rekurs an das
Obergericht und eventuell an den obersten Gerichtshof
unter dem im vorstehenden Absatze I1l. enthaltenen Be-