Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

sicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die 
einschlägigen Gesuche sind vom Criminalgerichte unter Anschluß der 
Akten und mittelst Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches 
das Gesuch, wenn es unbegründet befunden wird, sogleich zurück- 
weisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem 
Landesfürsten vorzulegen hat. 
yV. Von den Kosten des Strafverfahrens. 
8 25. 
Alle Verhandlungen in Criminalangelegenheiten sind gebüh- 
renfrei. 
Zu denjenigen Kosten des Strafverfahrens, rüfichtlich welcher 
eine Vergütung von Seite des Beschuldigten stattfinden kann, gehören: 
1) die Auslagen für Zustellungen und Vorladungen, 
2) die Kosten für die Vorführung und Transportierung des 
Beschuldigten und anderer Personen, 
3) die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, 
4) die Kosten für vie Verpfleguug des Beschuldigten während 
ver Untersuchungshaft. 
5) die Reisekosten und Diäten der Gerichtspersonen, 
6) die Kosten für die Vollstrefung eines Strafurtheiles. 
Die Kosten werden von der Landeskasse vorgeschossen. 
Die Gebühren ver Sachverständigen, Gerichtspersonen 2c. 2 
sind theils gesetzlich festgesekzt , theils von Fall zu Fall von dem 
Criminalgerichte zu bestimmen. Einem Zeugen, der nur vom Tag- 
lohne lebt, welchem daher eine Entziehung von wenigen Stunden 
einen Entgang von seinem laufenden Verdienst bringen würde, ist 
der gewöhnliche Taglohn zu ersetzen. 
8 26. 
Die Kosten für vie Verpflegung des Beschuldigten während 
der Untersuchungshaft, sowie des Verurtheilten schließen die wirk- 
lich aufgelaufenen Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht, 
dann für Wäsche und Kleidung und allfällige Krankheitskosten in sich. 
Wird ver Beschuldigte für schuldlos erklärt, so muß er auch 
von dem Ersatße ver Kosten des Strafverfahrens los8gezählt wer- 
den, welche in diesem Falle in der Regel vom Staate zu tragen, 
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