sicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die
einschlägigen Gesuche sind vom Criminalgerichte unter Anschluß der
Akten und mittelst Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches
das Gesuch, wenn es unbegründet befunden wird, sogleich zurück-
weisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem
Landesfürsten vorzulegen hat.
yV. Von den Kosten des Strafverfahrens.
8 25.
Alle Verhandlungen in Criminalangelegenheiten sind gebüh-
renfrei.
Zu denjenigen Kosten des Strafverfahrens, rüfichtlich welcher
eine Vergütung von Seite des Beschuldigten stattfinden kann, gehören:
1) die Auslagen für Zustellungen und Vorladungen,
2) die Kosten für die Vorführung und Transportierung des
Beschuldigten und anderer Personen,
3) die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen,
4) die Kosten für vie Verpfleguug des Beschuldigten während
ver Untersuchungshaft.
5) die Reisekosten und Diäten der Gerichtspersonen,
6) die Kosten für die Vollstrefung eines Strafurtheiles.
Die Kosten werden von der Landeskasse vorgeschossen.
Die Gebühren ver Sachverständigen, Gerichtspersonen 2c. 2
sind theils gesetzlich festgesekzt , theils von Fall zu Fall von dem
Criminalgerichte zu bestimmen. Einem Zeugen, der nur vom Tag-
lohne lebt, welchem daher eine Entziehung von wenigen Stunden
einen Entgang von seinem laufenden Verdienst bringen würde, ist
der gewöhnliche Taglohn zu ersetzen.
8 26.
Die Kosten für vie Verpflegung des Beschuldigten während
der Untersuchungshaft, sowie des Verurtheilten schließen die wirk-
lich aufgelaufenen Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht,
dann für Wäsche und Kleidung und allfällige Krankheitskosten in sich.
Wird ver Beschuldigte für schuldlos erklärt, so muß er auch
von dem Ersatße ver Kosten des Strafverfahrens los8gezählt wer-
den, welche in diesem Falle in der Regel vom Staate zu tragen,
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