Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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weggründen vorläufig von dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen 
Oberhaupte, vessen Sprengel der Verurtheilte angehört, bekannt zu 
geben, damit noch vor der Vollziehung des Strafurtheiles über die 
Entsezung von der geistlichen Würde verfügt werden könne. 
Erfolgt diese Verfügung nicht binnen 30 Tagen, so ist das 
Urtheil ohne Weiteres in Vollzug zu setzen. 
Strafurtheile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt be- 
kleiven, sind nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug 
zu setzen, jedoch ist eine Abschrift hievon nebst den Beweggründen 
dem unmittelbaren Vorgesetzten der Verurtheilten mitzutheilen. 
Dem Criminalgericht liegt übrigens ob, schon bei der Einlei- 
tung einer Voruntersuchung wider Geistliche und öffentlich Ange- 
stellte der vorgesezten Behörde desselben Mittheilung zu machen. 
Zieht eine Verurtheilung naß dem Gesete für ven Verur- 
theilten den Verlust von öffentlichen Titeln oder Aemtern, Aus- 
zeichnungen, academischen Graden oder andern Rechten nach sich, 
so ist eine Abschrift ves rechtskräftigen Urtheiles von dem Crimi- 
nalgerichte auch der fürstl. Regierung mitzutheilen. 
8 22. 
Zieht ein Strafurtheil ven Verfall von Waaren oder Fahr- 
nissen, die Vernichtung oder Zerstörung von Geräthschaften oder 
anderen Gegenständen, den Verlust eines Gewerbes oder anderer 
Befugnisse nach sich, so hat sich das Criminalgeriht rüfichtlich 
der Ausführung an die Regierung zu wenden. 
8 '23. 
Der Beginn des Vollzuges einer 6 Monate nicht überschrei- 
tenden Freiheitsstrafe kann auf kurze Zeit aufgeschoben werden, 
wenn durch deren unverzügliche Vollstreckung der Erwerbstand oder 
Nahrungsbetrieb der schuldlosen Familie des Verurtheilten in Verfall 
over doch in Unordnung gerathen würde , und eine Entweichung 
nicht zu befürchten ist. 
Eine Unterbrehung der bereits angetretenen Freiheitsstrafe 
darf nie stattfinden. 
8 24. 
Eine in vem Gesetze nicht vorbedachte Milderung=over Nach-
	        

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