Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

= 47 
durchgehen, und findet es, daß das Verfahren und Urtheil dem 
Gesetze gemäß ist, so wird die Berufung verworfen. In dem ent- 
gegengesetzten Falle wird nach Umständen entweder das für wider- 
vechtlih erkannte Verfahren aufgehoben und das Criminalgericht 
zur Verbesserung und Schöpfung eines neuen Erkenntnisses ange- 
wiesen oder das Urtheil dem Gesetze gemäß abgeändert. 
Niemals darf aber anläßlich einer Berufung das Urtheil, 
soweit es sih um die verhängte Strafe handelt, zum Nachtheile 
des Verurtheilten abgeändert werden. Ueberhaupt hat das Ober- 
gericht bei jeder ihm vorgelegten Berufung zu prüfen, ob der Vor- 
gang und die Entscheivung des Gerichtes erster Instanz in allen 
Beziehungen gesezmäßig war, und wenn es eine Abänderung des 
Urtheiles zu Gunsten des Verurtheilten im Geseke gegründet findet, 
dieselbe von Amtswegen auch hinsichtlich derjenigen Punkte zu ver- 
fügen, hinsichtlich welcher keine Berufung stattgefunden hat. 
In gleicher Weise hat auch das Obergericht vorzugehen, wenn 
ihm von Amtswegen Todesurtheile zur Bestätigung, oder Straf- 
urtheile mit vem Antrage auf außerordentliche Milderung vorge- 
legt werden. 
Findet das Obergericht ein ihm vorgelegtes Todesurtheil zu 
bestätigen, so hat es dasselbe mit seinem Antrage, ob Gründe für 
die Begnadigung des Verurtheilten sprechen, und im bejahenden 
Falle, welche angemessene Strafe statt der Todesstrafe zu bestimmen 
wäre, dem Landesfürsten vorzulegen. 
Das Obergericht kann in. allen Fällen wo es zu einem Er- 
kenntnisse berufen ist, wegen überwiegender Milderungsumstände 
nach seinem Ermessen die im Gesetze bestimmten Freiheitsstrafen 
nicht nur in der Dauer, sondern auch in vem Grade mildern, und 
Verschärfungen der Freiheitsstrafen (8 19 des St.-G.) ganz oder 
zum Theile nachsehen. 
Gegen die im Berufungswege gefällten Erkenntnisse des 
obersten Gerichtshofes ist in keinem Falle ein weiterer Rechtszug 
zulässig. 
8 Le 
Sowohl dem Obergerichte als vem obersten Gerichtshofe steht 
frei, in ihrem Erkenntnisse zugleih auszusprechen, ob und in wie
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.