Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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dem Vorsitzenden vor dem versammelten Gerichte und in Gegen- 
wart des Beschuldigten mit kurzer Angabe der Beweggründe unter 
Beziehung auf die angewendeten Gesetzesstellen zu verkünden und 
der Beschuldigte über das ihm zustehende Berufungsrecht zu be- 
lehren. Findet sich der Gerichts8hof außer Stande, mit der Fäl- 
lung und Verkündigung ves Urtheiles nach beendetem Schlußver- 
fahren vorzugehen, so hat der Vorsitzende ven Tag und die Stunde 
befannt zu geben, wann die Urtheilspublikation statthaben wird. 
Zur Verkündigung des geschöpften Urtheiles haben Zuhörer 
auch dann Zutritt, wenn das Schlußverfahren selbst geheim ge- 
pflogen wurde. 
42; 
Wird von vem Gericht8hofe auf Todesstrafe erkannt, so ist 
das Urtheil mit ver Bemerkung zu verkünden, daß dasselbe dem 
Landesfürsten vorgelegt werden müsse. 
In diesem Falle hat aber auch der Gericht8hof darüber Be- 
schluß zu fassen, ob der Verurtheilte einer Begnadigung würdig 
erscheine, und ist der ganze Untersuchungsakt von Amtswegen an 
das Obergericht einzuschien. 
Wenn bei einem Verurtheilten sehr wichtige und überwiegende 
Milverungsumstände eintreffen , so steht dem Gerichtshofe das 
Befugniß zu, die in dem Gesetze verhängte lebenslange Kerkerstrafe 
bis auf 1 Jahre, den nach dem Gesetze zwischen 10 bis 29 Jahren 
zu bemessenden Kerker bis auf 5 Jahre, endlich die in der geseß- 
lichen Dauer von 5 bis 10 Jahren festgesetzte Kerkerstrafe bis auf 
2 Jahre herabzusetzen, jedoch darf ex in keinem dieser Fälle den 
Grad abändern. 
Hält ver Gericht8shof in Fällen, wo es sich nicht um eine 
Todesstrafe handelt, den Berurtheilten einer solchen Strafmilde- 
rung würdig, welche die Grenzen der ihm eingeräumten Macht 
überschreitet, so hat er das Urtheil zwar innerhalb der Grenzen 
seines Befugnisses zu fällen, jedoch darüber zu beschließen, welcher 
weitere Milverungsantrag an das Obergericht zu erstatten sei. 
Hierauf ist vas nach Maßgabe des Gesetzes geschöpfte Urtheil zu 
verfünden und auszufertigen, dann aber sammt allen Akten von
	        

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