Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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halb dieser Frist , sich mit einem auf seine Kosten zuzuziehenden 
Rechtsbeistande nach eigener Wahl, welchem die Einsicht der Un- 
tersuchungsakten unter Aufsicht gestattet werden soll , zu berathen 
und durch diesen eine Vertheidigungsschrift bei Gericht zu über- 
reichen, oder daß ihm, wenn er unbemittelt ist, zu diesem Zwecke 
auf Verlangen vom Landgericht ein Armenanwalt beigegeben werde. 
Der Armenvertretung kann sich kein Staatsbürger entschlagen, so- 
bald ihm eine diesfällige gerichtlihe Aufforderung zukommt. 
Diese Schlußvernehmung, sowie die vem Beschuldigten ertheilte 
Belehrung und eventuell die zur Vornahme ves Sc<lußverhöres 
oder Einbringung der Vertheidigungsschrift eingeräumte Frist ist 
im Verhörsprotokoll zu konstatiren. 
Macht ver Beschuldigte von diesem Rechte Gebrauch, und 
enthält die eingebrachte Vertheidigung neue Umstände , oder bringt 
ver Beschuldigte bei vem Sclußverhöre solche neue Umstände vor, 
so hat der Untersuchungsrichter noh vor dem Schlußverfahren 
durch nachträgliche Erhebungen ven Untersuchungsakt in der etwa 
erforderlichen Weise zu vervollständigen. Andern Falls sind nach 
Vornahme des Schlußverhöres over nach Ablauf der zur Ueber- 
reichung der Vertheidigungsschrift festgesezten Frist mit möglichster 
Beschleunigung von dem Landgerichte die Untersuchungsakten dem 
Vorsitzenden des Gerichthofes, welcher einer ver rechtskundigen 
Richter, aber niemals ver mit der Abführung der Untersuchung 
betraut gewesene Richter sein darf, zur Einsicht und zur Anberau- 
mung des Schlußverfahrens mitzutheilen. 
8. 8. 
Von vem zur Vornahme ves Schlußverfahrens durch den 
Vorsitzenden bestimmten Tage hat das Landgericht sowohl den Be- 
schuldigten, u. zw. mündlich, wenn er verhaftet ist, sonst aber durch 
eine schriftliche %orladung zu verständigen, als auch den-Beschä- 
digten mit dem Beisate. vorzuladen, daß im Falle seines -Wegblei- 
bens auch ohne ihn' vorgegangen werden würde. Vom. Vorsitzenden 
werden ferners jene -Zeugen und Sächverständigen bezeichnet, deren 
in der Untersuchung abgelegten Aussagen - für die Beweis- und 
Schuldfrage von maßgebendem Einfluß sind, und welche über Antrag
	        

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