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sich zu dieser Zeit wegen eines Verbrechens in der Unter-
suchung oder in der Strafe befunden haben.
Die von vem Beschädigten, »der vor seinem Ableben nicht
mehr gerichtlich ver nommen oder beeivigt werden konnte,
bei herannahendem Tode abgegebene Aeußerung, welche den
von ihm deutlich erkannten Beschuldigten als Thäter be-
stimmt bezeichnet .
-. Die mit den Erfordernissen des 8 410 des ersten Theiles
ves Strafgesezbuches versehene Aussage Eines Mitschul-
digen.
3 Die eben so beschaffene Aussage mehrerer Mitschuldigen,
bei denen vie Bestätigung nach Ankündigung des Urtheiles
nicht Statt finden konnte.
8 5.
Zum rechtlichen Beweise aus dem Zusammentreffen der An-
zeigungen sind, insofern auch die übrigen im 8 1. festgesetzten Be-
dingungen eintreten , drei der in den vorhergehenden 88 2, 3, 4
bestimmten und in jedem Paragraphe durch eigene Zahlen abge-
sonderten Anzeigungen erforderlich.
Treffen mehrere unter derselben Zahl in einem Paragraphe
vorkommende Anzeigungen ein, so sind sie nur für Eine zu rechnen.
Veberhaupt kann ein einzelner Thatumstand immer nur ein-
mal in Anschlag gebracht werden und nie in verschiedenen Be?
ziehungen aufgefaßt mehrere Anzeigungen bilden.
<
Jedoch sind auch zwei der in den 88 2, 3, 4, bezeichneten
Anzeigungen unter den Bestimmungen des 8 5 zum rechtlichen
Beweise hinreichend, wenn aus der Untersuchung, unabhängig von
ven erwähnten Anzeigungen mit Rüficht auf ven Ruf , die Ver-
hältnisse , ven Lebens8wandel oder die Gemüthsbeschaffenheit des
Beschuldigten, für ihn ein besonderer Beweggrund oder eine Ge-
neigtheit vesselben zur Verübung des ihm anges<huldeten oder
eines auf ähnlicher Triebfeder beruhenden Verbrechens klar her-
vorgeht, als zum Beispiele :
a) Wenn derselbe wegen eines früheren auf ähnlicher Trieh-