Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Kunstverständigen bei ver Beschuldigten entdeckten sicheren 
Merkmalen oder aus dem rechtlihen Beweise einer kurz 
vorhergegangenen Geburt oder Fehlgeburt, wenn ihre Leibes- 
frucht vermißt wird. 
- . Bei Verbrechen die aus Gewinnsucht entstehen , sind be- 
sondere Anzeigungen : 
Wenn der Beschuldigte, nachdem das Verbrechen begangen 
worden ist, einen sein Vermögen offenbar übersteigenden 
Aufwand gemacht hat. 
Wenn er Sachen, die den Gegenständen des Verbrechens 
gleihen und deren Werth oder Beschaffenheit seinen Ver- 
hältnissen nicht angemessen ist, heimlich oder auf verdächtige 
Weise oder weit unter dem wahren Werthe veräußert oder 
zu veräußern gesucht hat, oder wenn die bei dem Beschul- 
digten vorgefundenen oder von ihm ausgegebenen Geld- 
oder Münz-Sorten in ver Menge und Beschaffenheit mit 
denjenigen, welche der Gegenstand des Verbrechens waren 
so auffallend übereinstimmen, daß sie mit Wahrscheinlichkeit 
für eben dieselben gehalten werden können. 
8 4. 
Als Anzeigungen sind ferner anzusehen: 
l. Ein freiwilliges mit ven im 8 399 lit. b, ec, d, e, des 
ersten Theiles des Strafgesezbuches angegebenen Eigen- 
schaften versehenes außergerichtliches mündliches oder schrift- 
liches Geständniß. 
Die mit allen Erfordernissen des 8 403 des ersten Theiles 
des Strafgesezbuches versehene Aussage Eines Zeugen, 
wenn sie fich unmittelbar auf die Verübung des BVer- 
brehens durch den Beschuldigten bezieht und der Zeuge 
zur Zeit der That das vierzehnte Jahr zurück gelegt hatte. 
Die ebenso beschaffene unbeschworene Aussage zweier Zeugen, 
welche zur Zeit der Verübung ves Verbrechens auch nur 
das zehnte Jahr zurückgelegt hatten, wenn sie darum nicht 
beeidigt worden sind, weil sie zur Zeit ihrer Abhörung 
das 14 Jahr noch nicht zurückgelegt hatten oder weil sie
	        

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