- 148 --
Kunstverständigen bei ver Beschuldigten entdeckten sicheren
Merkmalen oder aus dem rechtlihen Beweise einer kurz
vorhergegangenen Geburt oder Fehlgeburt, wenn ihre Leibes-
frucht vermißt wird.
- . Bei Verbrechen die aus Gewinnsucht entstehen , sind be-
sondere Anzeigungen :
Wenn der Beschuldigte, nachdem das Verbrechen begangen
worden ist, einen sein Vermögen offenbar übersteigenden
Aufwand gemacht hat.
Wenn er Sachen, die den Gegenständen des Verbrechens
gleihen und deren Werth oder Beschaffenheit seinen Ver-
hältnissen nicht angemessen ist, heimlich oder auf verdächtige
Weise oder weit unter dem wahren Werthe veräußert oder
zu veräußern gesucht hat, oder wenn die bei dem Beschul-
digten vorgefundenen oder von ihm ausgegebenen Geld-
oder Münz-Sorten in ver Menge und Beschaffenheit mit
denjenigen, welche der Gegenstand des Verbrechens waren
so auffallend übereinstimmen, daß sie mit Wahrscheinlichkeit
für eben dieselben gehalten werden können.
8 4.
Als Anzeigungen sind ferner anzusehen:
l. Ein freiwilliges mit ven im 8 399 lit. b, ec, d, e, des
ersten Theiles des Strafgesezbuches angegebenen Eigen-
schaften versehenes außergerichtliches mündliches oder schrift-
liches Geständniß.
Die mit allen Erfordernissen des 8 403 des ersten Theiles
des Strafgesezbuches versehene Aussage Eines Zeugen,
wenn sie fich unmittelbar auf die Verübung des BVer-
brehens durch den Beschuldigten bezieht und der Zeuge
zur Zeit der That das vierzehnte Jahr zurück gelegt hatte.
Die ebenso beschaffene unbeschworene Aussage zweier Zeugen,
welche zur Zeit der Verübung ves Verbrechens auch nur
das zehnte Jahr zurückgelegt hatten, wenn sie darum nicht
beeidigt worden sind, weil sie zur Zeit ihrer Abhörung
das 14 Jahr noch nicht zurückgelegt hatten oder weil sie